Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(408 ) 
Entlassung bis zu der Entscheidung über das Rechtsmittel Anstand zu nehmen, dafern nicht 
der Staatsanwalt, welcher hierüber zu befragen ist, zu der Entlassung seine Zustimmung 
ertheilt, oder ihr, binnen Tagesfrist von der erhaltenen Anfrage an gerechnet, nicht wider— 
spricht (vergl. Art. 136). 
Art. 252. 
Privatanklage. 
Ist neben dem von der Staatsanwaltschaft verfolgten Verbrechen ein von einem 
Privatankläger verfolgtes Vergehen Gegenstand der Untersuchung gewesen, so bedarf es 
Seiten des Privatanklägers der Einreichung eines besonderen Antrags auf Fortstellung nicht. 
Anträge und Erklärungen des Privatanklägers sind dem Angeschuldigten mitzutheilen. 
Auch hat der Privatankläger ein Recht auf Einsichtsnahme des in der Sitzung des 
Bezirksgerichts und beziehendlich des Oberappellationsgerichts (Art. 233, 241) aufge- 
nommenen Protocolls. 
Werden Vervollständigungen der Untersuchung, soweit sic auf die Privatanklage sich 
bezieht, verfügt, so sind die Acten dem Privatankläger nur unter denjenigen Voraussetzungen, 
welche im Art. 2 37, Abs. 2 hinsichtlich des Angeschuldigten bestimmt worden, vorzulegen. 
Die Rechtsmittel des Privatanklägers (vergl. noch Art. 33) sind von der im Art. 251, 
Abs. 2 bemerkten Wirkung nicht begleitet. 
Zweites Capitel. 
Von der unmittelbaren Vorladung. 
Art. 253. 
Antrag auf unmittelbare Vorladung. 
Der Staatsanwalt kann bei den nicht mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen, wenn in 
den gerichtspolizeilichen Vorerörterungen bereits der Thatbestand in genügende Gewißheit 
gesetzt und das Geständniß des Angeschuldigten oder solche Beweise, welche die Ueber- 
führung desselben zu begründen geeignet sind, erlangt worden, auch die rechtliche Zulässig- 
keit des Strafantrags selbst keinem Zweifel unterliegt, beantragen, daß die Voruntersuchung 
unterlassen, und ohne solche die Hauptverhandlung eröffnet, auch der Angeschuldigte un- 
mittelbar zu derselben vorgeladen, beziehendlich vorgeführt werde. 
Dieser Antrag ist bei dem für die Untersuchung zuständigen Bezirksgerichte, zugleich 
unter Bezugnahme auf die in der Sache aufgenommenen Verhandlungen und unter Be- 
zeichnung des dem Angeschuldigten beigemessenen Verbrechens (vergl. Art. 229, Abs. 2), 
zu stellen. 
Das im Art. 109, Abs. 2 gedachte Befugniß steht dem Staatsanwalte zur Vor- 
bereitung dieses Antrags ebenfalls zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.