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Entlassung bis zu der Entscheidung über das Rechtsmittel Anstand zu nehmen, dafern nicht
der Staatsanwalt, welcher hierüber zu befragen ist, zu der Entlassung seine Zustimmung
ertheilt, oder ihr, binnen Tagesfrist von der erhaltenen Anfrage an gerechnet, nicht wider—
spricht (vergl. Art. 136).
Art. 252.
Privatanklage.
Ist neben dem von der Staatsanwaltschaft verfolgten Verbrechen ein von einem
Privatankläger verfolgtes Vergehen Gegenstand der Untersuchung gewesen, so bedarf es
Seiten des Privatanklägers der Einreichung eines besonderen Antrags auf Fortstellung nicht.
Anträge und Erklärungen des Privatanklägers sind dem Angeschuldigten mitzutheilen.
Auch hat der Privatankläger ein Recht auf Einsichtsnahme des in der Sitzung des
Bezirksgerichts und beziehendlich des Oberappellationsgerichts (Art. 233, 241) aufge-
nommenen Protocolls.
Werden Vervollständigungen der Untersuchung, soweit sic auf die Privatanklage sich
bezieht, verfügt, so sind die Acten dem Privatankläger nur unter denjenigen Voraussetzungen,
welche im Art. 2 37, Abs. 2 hinsichtlich des Angeschuldigten bestimmt worden, vorzulegen.
Die Rechtsmittel des Privatanklägers (vergl. noch Art. 33) sind von der im Art. 251,
Abs. 2 bemerkten Wirkung nicht begleitet.
Zweites Capitel.
Von der unmittelbaren Vorladung.
Art. 253.
Antrag auf unmittelbare Vorladung.
Der Staatsanwalt kann bei den nicht mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen, wenn in
den gerichtspolizeilichen Vorerörterungen bereits der Thatbestand in genügende Gewißheit
gesetzt und das Geständniß des Angeschuldigten oder solche Beweise, welche die Ueber-
führung desselben zu begründen geeignet sind, erlangt worden, auch die rechtliche Zulässig-
keit des Strafantrags selbst keinem Zweifel unterliegt, beantragen, daß die Voruntersuchung
unterlassen, und ohne solche die Hauptverhandlung eröffnet, auch der Angeschuldigte un-
mittelbar zu derselben vorgeladen, beziehendlich vorgeführt werde.
Dieser Antrag ist bei dem für die Untersuchung zuständigen Bezirksgerichte, zugleich
unter Bezugnahme auf die in der Sache aufgenommenen Verhandlungen und unter Be-
zeichnung des dem Angeschuldigten beigemessenen Verbrechens (vergl. Art. 229, Abs. 2),
zu stellen.
Das im Art. 109, Abs. 2 gedachte Befugniß steht dem Staatsanwalte zur Vor-
bereitung dieses Antrags ebenfalls zu.