Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(404 ) 
Art. 254. 
Entschließung des Bezirksgerichts. 
Das Bezirksgericht kann, bevor es über den Antrag entscheidet, da nöthig, eine Ver— 
vollständigung der Vorerörterungen durch eines seiner Mitglieder verfügen. Der Be— 
stimmung des Art. 233, Abs. 1 ist bei der Entscheidung gleichfalls nachzugehen. 
Der Beschluß, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, vertritt die Stelle des 
Verweisungserkenntnisses und soll insbesondere die im Art. 236 Schlußs. vorgeschriebenen 
Angaben gleichfalls enthalten. Auch im Uebrigen leiden die in Bezug auf dasselbe ertheilten 
Vorschriften auf diesen Beschluß Anwendung. 
Erachtet das Bezirksgericht zwar die unmittelbare Vorladung für unstatthaft oder be— 
denklich, den Antrag selbst aber für rechtlich zulässig, sowie die angezeigten Verdachtsgründe 
für ausreichend zur Eröffnung einer Voruntersuchung, so hat es die letztere anzuordnen. 
Erachtet es weder die unmittelbare Vorladung, noch die Eröffnung der Voruntersuchung 
für statthaft, so hat es dieß auszusprechen. 
Art. 255. 
Bekanntmachung der Entschließung. 
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und, dafern dem Antrage stattgegeben worden 
ist, auch dem Angeschuldigten und zwar letzterem an Gerichtsstelle bekannt zu machen. 
(Vergl. auch Art. 38, Abs. 4) 
Wird die Eröffnung der Voruntersuchung beschlossen, so ist wegen Bekanntmachung 
dieser Entschließung der Vorschrift des Art. 115, Abs. 3 nachzugehen. 
Art. 256. 
Rechtsmittel gegen die Entschließung. 
Der Staatsanwalt kann gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Berufung, jedoch 
nur dann einwenden, wenn das Bezirksgericht wegen Mangels ausreichender Beweise oder 
wegen geführter Entschuldigungsbeweise nicht nur die unmittelbare Vorladung, sondern 
auch die Eröffnung förmlicher Voruntersuchung verweigert hat. Gegen den Beschluß, statt 
unmittelbarer Vorladung die Voruntersuchung einzuleiten, steht dem Antragsteller kein 
Rechtsmittel zu. 
Dagegen kann der Staatsanwalt die Entscheidung mit der Nichtigkeitsbeschwerde an- 
fechten, wenn die Ablehnung des Strafantrags deshalb erfolgt ist, weil das Gericht unzu- 
ständig oder der Strafantrag rechtlich unzulässig (Art. 235) sei. Hebt das Ober- 
appellationsgericht in dessen Folge die bezirksgerichtliche Entscheidung auf, so hat das 
Bezirksgericht nunmehr anderweit über den Antrag auf unmittelbare Vorladung zu ent- 
scheiden, wobei es an die Entscheidung des Oberappellationsgerichts gebunden ist. 
Der Angeschuldigte kann gegen die Entscheidung auf Verweisung zur Hauptverhand-
	        
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