Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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lung weder Berufung noch Nichtigkeitsbeschwerde einwenden. Behauptet er die Unzu— 
ständigkeit des Bezirksgerichts, so hat er solche mittels Beschwerde (Art. 97) geltend zu 
machen. Etwaige andere Nichtigkeitsgründe kann er nur gegen das Enderkenntniß nach 
der Hauptverhandlung, soweit sie sich nicht inmittels erledigt haben, in der geordneten 
Maaße ausführen, hat sie jedoch noch vor der Vorlesung des Verweisungsbeschlusses 
(Art. 279) vorläufig anzumelden (Art. 89). 
Art. 257. 
Verweisung zur Voruntersuchung. 
Sollten bei der Hauptverhandlung selbst sich annoch Erörterungen als nothwendig 
herausstellen, so kann das Bezirksgericht sie, wenn sie sofort zu bewirken sind, beziehendlich 
unter Vertagung der Hauptverhandlung annoch veranstalten, oder auch unter Aufhebung 
der letzteren die Einleitung förmlicher Voruntersuchung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen 
diese Entscheidung findet nicht Statt. 
Art. 258. 
Besondere Bestimmung. 
Ist bei dem Bezirksgerichte die Untersuchung wegen eines Verbrechens anhängig, dessen 
Aburtheilung nach Capitel IV des Allgemeinen Theils mit der desjenigen Verbrechens zu 
verbinden ist, wegen dessen die unmittelbare Vorladung beantragt wird, so kann zwar nach 
Art. 254 die letztere beschlossen, die Hauptverhandlung selbst aber nur mit der wegen des 
anderen Verbrechens, wenn rücksichtlich desselben auf Verweisung des Angeschuldigten zur 
Hauptverhandlung erkannt werden sollte, verbunden abgehalten werden. 
Dritte Abtheilung. 
Von der Hauptverhandlung. 
Erstes Capitel. 
Von der Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
Art. 259. 
Wahl der Richter für die Hauptverhandlung. 
Ist nach Art. 236 oder 241 oder 248 (III, 1) oder nach Art. 254 die Eröffnung 
der Hauptverhandlung beschlossen worden, so hat der Vorstand des Bezirksgerichts aus 
den Mitgliedern desselben die Richter für die Aburtheilung und, wenn er nicht selbst den 
Vorsitz übernimmt, einen von ihnen zum Vorsitzenden bei der Hauptverhandlung zu bestimmen. 
(Vergl. noch Art. 65, 66)
	        
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