Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bestrafungen vernommen hat, läßt zunächst das Verweisungserkenntniß nebst Entscheidungs- 
gründen durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber vollständig vorlesen. 
Die Unterlassung der Vorlesung soll jedoch eine Nichtigkeit des folgenden Verfahrens 
nicht begründen. 
Art. 280. 
Vernehmung des Angeklagten. 
Hierauf vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über alle für die Urtheilsfällung 
erheblichen Umstände. 
Leugnet der Angeklagte Thatsachen, deren er in der Voruntersuchung geständig gewesen 
ist, oder weichen sonst seine Aussagen von den in der Voruntersuchung erstatteten ab, so 
kann der Vorsitzende die einschlagenden Protocolle vorlesen oder vorlesen lassen und den 
Angeklagten zur Erklärung hierüber auffordern. 
Verweigert der Angeklagte die Beantwortung einer ihm vorgelegten Frage, so ist er 
darauf aufmerksam zu machen, daß sein Schweigen von Nachtheil für die Vertheidigung 
sein könne, die Verhandlung ist jedoch auch bei fernerem Schweigen des Angeklagten 
fortzusetzen. 
Art. 2 81. 
Treten die in Art. 164, 165 erwähnten Verhältnisse ein, so ist wegen Beiziehung 
eines Dollmetschers den daselbst und im Art. 166, Abs. 1 ertheilten Vorschriften nach- 
zugehen. Der Aufnahme einer Niederschrift durch den Dollmetscher bedarf es nicht. 
(Vergl. noch Art. 311) 
Der Angeklagte kann auch neben dem vom Gerichte bestellten Dollmetscher eines von 
ihm gewählten Dollmetschers sich bedienen. 
Er kann sowohl durch diesen als durch den vom Gerichte bestellten Dollmetscher sich 
während der Verhandlung Auskunft über den Gang derselben geben lassen. 
Die Kosten des von dem Angeklagten beigezogenen Dollmetschers trägt der Angeklagte. 
Wird jevoch derselbe losgesprochen und es hat die Beiziehung des Dollmetschers vorzugs- 
weise hierzu beigetragen, so leidet in Betreff dieser Kosten die Bestimmung des Art. 41, 
Absatz 3 gleichfalls Anwendung. 
Art. 282. 
Befragung der Zeugen. 
Der Vorsitzende läßt sodann die erschienenen Zeugen und zwar einzeln und in der von 
ihm zu bestimmenden Reihenfolge vorrufen. In Betreff des Verletzten kann das Gericht 
anordnen, daß derselbe der Verhandlung vom Anfange an, oder doch ehe die Reihe der 
Abhörung ihn trifft, beiwohne. (Vergl. noch Art 337 Schlußs.) 
Vor der Abgabe ihrer Aussage sind die Zeugen von dem Vorsitzenden an die Pflicht, 
die Wahrheit zu sagen, zu erinnern, und, sofern ihrer Vereidung kein gesetzliches Hinderniß
	        
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