Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Er kann auch von amtswegen sowie auf Antrag während einer einzelnen Befragung 
einen oder mehrere Zeugen, den Angeklagten, oder einen oder mehrere der Angeklagten 
aus dem Sitzungssaale entfernen lassen, hat aber, so viel die Angeklagten betrifft, die Ver— 
pflichtung, dieselben nach ihrer Wiedervorlassung kürzlich von Demjenigen zu unterrichten, 
was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Auch hat 
er solchenfalls dem Angeklagten noch die im Art. 284, Abs. 5 vorgeschriebene Frage vor- 
zulegen. 
Art. 287. 
Fragerecht der Richter 2c. 
Außer dem Vorsitzenden können auch die Richter, einschließlich der Ergänzungsrichter 
Cvergl. Art. 16), sowie durch den Vorsitzenden die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte 
und neben demselben noch der Vertheidiger Fragen an die Zeugen und beziehendlich an 
den Angeklagten stellen. 
Der Vorsitzende kann Fragen des Staatsanwalts, des Vertheidigers und des Ange- 
klagten, welche er für unangemessen erachtet, zurückweisen. (Vergl. Art. 278) 
Art. 288. 
Der Vorsitzende legt, nach Befinden, dem Angeklagten, sowie den Zeugen diejenigen 
Gegenstände, welche auf das Verbrechen Bezug haben oder zur Ueberführung dienen können, 
behufs der Erklärung über dieselben vor. 
Art. 289. 
Vorlesung der Zeugenaussagen. 
Ist die Abhörung eines vor der Hauptverhandlung bereits befragten und zu derselben 
vorgeladenen Zeugen wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde nicht zu bewirken 
und ist auch eine Vertagung der Sache nicht beschlossen worden (Art. 313), oder gehört 
der Zeuge zu den in Art. 212, 213 genannten Personen und hat er entweder der Vor- 
ladung keine Folge geleistet oder, wenngleich erschienen, das Zeugniß verweigert, so sollen 
auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeklagten oder von amtswegen die Aussagen 
desselben über die betreffenden Thatsachen mit dem Bemerken: ob die Aussage bereits eid- 
lich bestärkt worden ist oder nicht, aus den Untersuchungsacten vorgelesen werden. (Vergl. 
noch Art. 271, Abs. 2, Art. 278) 
In gleicher Maaße ist, eintretenden Falls, mit den Aussagen eines Mitschuldigen, 
sowie mit den Aussagen verstorbener und solcher Zeugen, welche wegen ihres Aufenthalts 
im Auslande oder wegen sonstiger Abwesenheit (Art. 267, Abs. 2) nicht vorgeladen worden 
sind, zu verfahren, soweit diese Aussagen für die Beurtheilung der Sache von Einfluß 
sein können. 
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