Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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aufgenommenen Protocollen und von Gutachten der vor der Hauptverhandlung befragten 
Sachverständigen, hängt von dem Ermessen des Gerichts ab. 
Schriftliche Gutachten von anderen Sachverständigen dürfen nur mit Genehmigung 
des Staatsanwalts und des Angeklagten vorgelesen werden. 
Art. 293. 
Die erfolgte Vorlesung einer Zeugenaussage ist mit Angabe des Grundes im Proto— 
colle zu erwähnen. 
Nach erfolgter Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er auf die vorgelesene 
Aussage etwas zu bemerken habe. 
Art. 294. 
Vertheidigungsgründe. 
Alle zur Vertheidigung gegen die Anschuldigung dienenden Thatsachen können von 
dem Angeklagten geltend gemacht und müssen selbst von amtswegen berücksichtigt werden, 
ohne daß ein in der Voruntersuchung oder in dem Anklageverfahren ergangener Beschluß 
entgegensteht. 
Art. 295. 
Besprechung des Angeklagten mit dem Vertheidiger. 
Der Angeklagte kann sich während der Verhandlung mit seinem Vertheidiger ver— 
nehmen, jedoch darf die Fortstellung des Verfahrens, namentlich die einmal begonnene 
Vernehmung des Angeklagten dadurch nicht unterbrochen oder gestört werden. 
Eine Vernehmung mit dem Vertheidiger wegen Beantwortung einer dem Angeklagten 
vorgelegten Frage und eine Belehrung des letzteren hierüber von Seiten des Vertheidigers 
ist unzulässig. · 
Art. 296. 
Schlußvorträge. 
Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der Staatsanwalt auf die Ergebnisse der 
Untersuchung, welche er zur Unterstützung der Anklage für geeignet hält, aufmerksam zu 
machen und, dafern er die Verurtheilung des Angeklagten für gerechtfertigt erachtet, auf 
Anwendung des von ihm anzugebenden Strafgesetzes anzutragen. 
Er kann hierbei von dem ihm im Art. 229, Abs. 2 beigelegten Befugnisse gleichfalls 
Gebrauch machen. 
Der Vertheidiger kann hierauf die zur Widerlegung der Anklage sowohl als des ge- 
stellten Strafantrags dienlich erscheinenden Ergebnisse der Verhandlung und die dem An- 
geklagten zu Statten kommenden Rechtsgründe vortragen. 
Will der Staatsanwalt hierauf nochmals das Wort nehmen, so ist ihm dieß zu ge-
	        
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