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1) wenn der des vollendeten Verbrechens Angeklagte nur des Versuchs, oder ein des
höheren Grades der Theilnahme Angeklagter nur eines geringeren Grades derselben
oder der Begünstigung oder der unterlassenen Anzeige (Art. 50 bis mit 71 des
Strafgesetzbuchs), oder ein des vorsätzlichen Verbrechens Angeklagter nur der
Verübung aus Unbedachtsamkeit schuldig befunden werden sollte, oder
2) wenn statt eines schwereren, auf Bereicherung an fremdem Eigenthume gerichteten
Verbrechens Partirerei oder widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache, statt
Meineides leichtfinniger Falscheid, statt böslichen Bankrotts leichtsinniger Bankrott
oder eines der in Art. 309, 310 des Strafgesetzbuchs gedachten Verbrechen sich
ergiebt, oder
3) wenn einzelne Thatsachen oder Erschwerungsgründe, welche in dem Verweisungs-
erkenntnisse hervorgehoben worven sind, nicht bewiesen werden und in dessen Folge
die angeschuldigte That als ein geringeres oder nur als ein einfaches oder von
dem erschwerenden Umstande nicht begleitetes Verbrechen derselben Art sich darstellt.
Art. 300.
Besondere Bestimmungen.
Erachtet das Bezirksgericht bei der Aburtheilung die Berücksichtigung von Umständen
für angemessen, welche bereits Gegenstand der Voruntersuchung gewesen und bei der Haupt-
verhandlung bewiesen worden sind, auf welche jevoch die Entscheidung über die Verweisung
nicht gestützt worden war, so sind die Vorschriften der Art. 29 8, 299 gleichfalls zur An-
wendung zu bringen.
Art. 301.
Das Gericht kann ausnahmsweise nach dem Schlusse der Verhandlung und vor der
Urtheilsfällung die Verhandlung wegen einzelner Theile des Beweises wieder aufnehmen.
In diesem Falle ist übrigens den Vorschriften des Art. 296 anderweit nachzugehen.
Art. 302.
Freisprechendes — verurtheilendes Erkenntniß.
Erachtet das Gericht die thatsächlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht für
ausreichend, um den Angeklagten für schuldig zu erklären, oder erachtet es die Anklage für
thatsächlich widerlegt, so hat es auf Freisprechung von der Anklage zu erkennen. (Klag-
freisprechung.)
Das Gericht hat jedoch in dem Falle, wenn es zwar die Ergebnisse der Hauptverhand-
lung nicht für ausreichend zur Verurtheilung erachtet, wohl aber der Ansicht ist, daß viese
Ergebnisse einen erheblichen Verdacht gegen den Angeklagten begründen, oder wenn es
zwar den Entlastungsbeweis für soweit hergestellt erachtet, daß die Verurtheilung nicht er-