Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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folgen konnte, zugleich aber der Meinung ist, daß noch ein erheblicher Verdacht gegen den 
Angeklagten zurückgeblieben sei, der Klagfreisprechung die Beschränkung beizufügen, daß sie 
aus Mangel an vollständigem Beweise der Schuld erfolgt sei. 
Ist das Gericht der Meinung, daß der Strafantrag rechtlich unzulässig sei, so hat es 
den Angeklagten für straffrei zu erklären. (Straffreisprechung.) 
Außer diesen Fällen erkennt das Gericht auf die durch das Gesetz bestimmte Strafe. 
Dieß gilt auch in dem Falle, wenn das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere nach 
Maaßgabe des erbrachten Beweises, den Angeklagten nur einer Handlung für schuldig er- 
achtet, welche an sich (nach Art. 44) zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören würde. 
Art. 303. 
Insbesondere straffreisprechendes Erkenntniß. 
Wird auf Straffreisprechung erkannt, so sind in dem Erkenntnisse die Thatsachen, 
welche für erwiesen erachtet werden, und die Rechtsgründe anzuführen, weshalb diese That- 
sachen für rechtlich strafbar nicht anzusehen sind. 
Art. 304. 
Insbesondere verurtheilendes Erkenntniß. 
Ein Strafurtheil muß angeben: 
1) das Verbrechen, dessen der Angeklagte für schuldig erachtet wird, 
2) die Gesetze, worauf die Bestrafung gegründet wird, 
3) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird, und die etwa noch außer 
der Strafe eintretenden gesetzlichen Folgen des Verbrechens. 
Vergl. übrigens Art. 12, Abs. 2. 
Art. 305. 
Entscheidung über den Kostenpunkt. 
Die Verurtheilung des Angeklagten in der Hauptsache zieht als Folge die Verur- 
theilung desselben in die Untersuchungskosten nach sich. 
Sind mehrere Angeklagte in derselben Untersuchung befangen gewesen und in der 
Hauptsache verurtheilt, so fallen jedem einzelnen Angeklagten diejenigen Kosten ausschließ- 
lich zur Last, welche lediglich in Betreff seiner, insbesondere durch seine Haft, durch seine 
Vertheidigung oder durch besondere bei ihm eingetretene Ereignisse oder nur ihn angehende 
Untersuchungshandlungen oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. 
Alle anderen Kosten sind für die sämmtlichen Angeklagten dergestalt gemeinschaftlich, 
daß ein jeder zu einem nach Lage der Sache zu bestimmenden Antheile zu verurtheilen ist, 
jedoch auch für die Antheile der übrigen an den gemeinschaftlichen Kosten zu ungetheilter 
Hand haftet. Sind besondere Antheile im Erkenntnisse nicht bestimmt worden, so sind 
gleiche Antheile anzunehmen.
	        
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