Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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so kann das Gericht auch mit der Eröffnung der Hauptverhandlung, sowie mit der Beweis— 
aufnahme und Aburtheilung der Sache eben so, als ob der Angeklagte gegenwärtig wäre, 
verfahren. In diesem Falle ist aber und zwar selbst dann, wenn das Verbrechen mit einer 
geringeren als der im Art. 38 gedachten Strafe bedroht sein sollte, die Vertheidigung eine 
nothwendige und daher dem Abwesenden, wenn weder dieser noch seine Angehörigen, wie 
ihnen zu thun freisteht, für ihn einen Vertheidiger gewählt haben, ein solcher von amtswe— 
gen zu bestellen. 
Art. 318. 
Verfahren beim Außenbleiben eines der Angeklagten. 
Wenn von mehreren Angeklagten nur ein einzelner, oder einzelne, entschuldigt oder 
unentschuldigt, außengeblieben oder nicht zu erlangen gewesen, so hängt es von dem Er— 
messen des Gerichts ab, die Verhandlung, je nachdem der Außengebliebene eines mehr oder 
minder schweren Verbrechens angeklagt, seine Betheiligung an dem Verbrechen für die Be— 
urtheilung der übrigen von Einfluß und die baldige Gestellung des Außengebliebenen zu 
erwarten ist oder nicht, rücksichtlich aller oder nur der außengebliebenen Angeklagten oder 
nur einzelner derselben zu vertagen. 
In Betreff der Vertheidigung des außengebliebenen Angeklagten, gegen welchen die 
Verhandlung fortgesetzt wird, ist der Bestimmung im Schlußsatze des vorigen Artikels 
gleichfalls nachzugehen. 
Art. 319. 
Verfahren bei späterer Gestellung des außengebliebenen Angeklagten. 
Ist die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden in den Fällen der beiden vorigen 
Artikel fortgesetzt worden, und stellt sich derselbe oder wird derselbe gestellt, nachdem das 
ertheilte Enderkenntniß rechtskräftig geworden, so ist ihm dasselbe anderweit bekannt zu 
machen und kann derselbe binnen der gesetzlichen, von dem Tage dieser Bekanntmachung 
an zu rechnenden Frist diejenigen Rechtsmittel einwenden, deren er sich bedienen konnte, 
wenn ihm das Erkenntniß gleich anfänglich bekannt gemacht worden wäre. Nicht minder 
kann er darauf antragen, daß unter einstweiliger Aufhebung des Erkenntnisses eine ander— 
weite Hauptverhandlung anberaumt und abgehalten werde. 
Ueber diesen Antrag entscheidet das Oberappellationsgericht in nicht öffentlicher Sitzung. 
Auch kann der König auf geschehenes Ansuchen die Abhaltung einer anderweiten Haupt— 
verhandlung anordnen. 
Art. 320. 
Außenbleiben des Vertheidigers. 
Bleibt der Vertheidiger in den Fällen, wo wegen der Schwere des Verbrechens die 
Vertheidigung nach Art. 38 eine nothwendige ist, außen, ohne daß er einen Stellvertreter
	        
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