Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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tigkeit ertheilte Vorschrift oder eine andere, das Strafverfahren betreffende, für 
wesentlich zu achtende Vorschrift verletzt oder unrichtig angewendet worden ist, 
2) wenn eine solche Verletzung oder unrichtige Anwendung bei der Berathung, Ab— 
fassung oder Bekanntmachung des Erkenntnisses stattgefunden hat; 
II. 
von dem Staatsanwalte, 
1) wenn der Strafantrag in Folge unrichtiger Gesetzesanwendung für rechtlich unzu— 
lässig erklärt worden ist, 
2) wenn das Gericht ohne Anführung eines gesetzlichen Grundes dafür entweder auf 
eine geringere, als die in der angewendeten Gesetzesstelle nachgelassene Strafart, 
oder unter das in derselben bestimmte niedrigste Strafmaaß erkannt hat; 
III. 
von dem Angeklagten, wenn zu seinem Nachtheile 
10 die als bewiesen angesehene That oder Unterlassung von dem Gerichte einem darauf 
nicht anwendbaren Gesetze unterstellt, oder der Strafantrag in Folge unrichtiger 
Gesetzesanwendung für rechtlich zulässig erklärt worden ist, 
2) das Gericht, ohne einen gesetzlichen Erschwerungsgrund anzuführen, entweder über 
das nach der angewendeten Gesetzesstelle zulässige höchste Strafmaaß oder auf eine 
in derselben nicht nachgelassene Strafart erkannt hat. 
Ob bei einer mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens 
beobachtet worden sind, ist nach dem über erstere aufgenommenen Protocolle zu beurtheilen. 
Verletzungen, welche, obschon sie wahrzunehmen gewesen, nicht gerügt und deren Beur- 
kundung durch eine Bemerkung im Protocolle nicht beantragt worden, sind nicht zu be- 
rücksichtigen. 
Art. 350. 
Beschränkungen der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Die Vorschriften des Art. 243, Abs. 2, 3, 4, 5 gelten auch hier. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann ferner auf die Bestimmungen des Art. 349 unter 
II, 1, III, 1 nicht gestützt werden, wenn die Rechtsansicht, von welcher das Enderkenntniß 
ausgegangen, mit einer früheren, in derselben Untersuchung ertheilten Entscheidung des 
Oberappellationsgerichts übereinstimmt und nicht behauptet wird, daß die thatsächliche 
Unterlage der Entscheidung des Oberappellationsgerichts mit der thatsächlichen Feststellung 
nicht übereinstimme, von welcher das Enderkenntniß ausgegangen ist. 
Der frei gesprochene Angeklagte kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nur insofern ein- 
wenden, als er bei einer beschränkten Klagfreisprechung (Art. 302) eine Straffreisprechung 
verlangt.
	        
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