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Formverletzungen (vergl. Art. 349, 1), welche die Voruntersuchung, das Anklage—
verfahren und die in demselben gesprochenen Erkenntnisse betreffen, können, soweit nicht im
Art. 250 etwas Anderes bestimmt ist, gegen das Enderkenntniß nicht geltend gemacht
werden. Auch leidet bezüglich dieser Formverletzungen die Vorschrift des Art. 95 hier
keine Anwendung.
Die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts kann gegen das Enderkenntniß nicht geltend
gemacht werden.
In Bezug auf die Abmessung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig.
Art. 351.
Entscheidung des Oberappellationsgerichts.
Bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung oder unrich-
tiger Anwendung einer strafrechtlichen Bestimmung hat das Oberappellationsgericht sich
auf die rechtliche Beurtheilung der in der angefochtenen Entscheidung für erwiesen erachteten
Thatsachen zu beschränken, demnach die Beweisaufnahme oder die Ergebnisse derselben einer
Prüfung nicht zu unterwerfen.
Nicht minder leiden die Bestimmungen der Art. 2 44, 2 45, 2 46, Abs. 1, 2, 247
hier Anwendung, jedoch mit der Beschränkung, daß das Erkenntniß des Bezirksgerichts auf
eine von dem Angeklagten oder zu dessen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingewendete
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zum Nachtheile des Angeklagten abgeändert werden kann.
Art. 352.
Das Oberappellationsgericht hat ferner, wenn es das Erkenntniß deshalb als nichtig
aufhebt, weil der Angeklagte für straffrei zu erklären gewesen, auf Straffreisprechung zu
erkennen, in den übrigen Fällen aber die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent-
scheidung, beziehendlich nur zu letzterer, an das Gericht, welches das frühere Erkenntniß
ertheilt hat, zurückzuweisen.
Ist eine nochmalige Verhandlung nöthig, so kann das Oberappellationsgericht die
Sache behufs der Verhandlung und Aburtheilung auch an ein anderes Gericht verweisen.
Ist das Verbrechen, das noch in Frage kommt, zur Zuständigkeit des Einzelrichters
gehörig, und bedarf es nicht blos einer anderweiten Entscheidung, sondern auch einer noch-
maligen Verhandlung, so ist die Sache zu diesem Behufe an den zuständigen Einzelrichter
zu verweisen.
Die Vorschriften des ersten Capitels dieser Abtheilung leiden auf die Vorbereitung
der neuen Hauptverhandlung gleichfalls Anwendung.
Art. 353.
Das Gericht, an welches die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung