Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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weil die Untersuchung und Aburtheilung durch ein anderes Bezirksgericht, als das zuständige, 
erfolgt ist, das Erkenntniß nicht aufgehoben werden. (Vergl. noch Art. 350, Abs. 5) 
Ist von dem Verurtheilten selbst oder von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten 
eine Nichtigkeitsbeschwerde eingewendet worden, so hat das Oberappellationsgericht neben 
der Prüfung der hierbei aufgestellten Beschwerdepunkte auch noch der vorstehend angeord— 
neten Prüfung sich zu unterziehen und demgemäß das Nöthige zu erkennen. 
Vierte Abtheilung. 
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter. 
Erstes Capitel. 
Allgemeine Vorschriften. 
Art. 35 8. 
Der Einzelrichter hat bei den zu seiner Zuständigkeit gehörigen Verbrechen, soweit 
deren Untersuchung nicht in den Strafgesetzen von dem Antrage eines Verletzten abhängig 
gemacht worden ist, von amtswegen und ohne daß es eines Antrags des Staatsanwalts 
bedarf, wegen Einleitung der Untersuchung Entschließung zu fassen. 
Bei den auf Antrag zu untersuchenden Verbrechen hat der Einzelrichter auf den von 
dem Verletzten gestellten Strafantrag gleichfalls Entschließung zu fassen, auch solche dem 
letzteren zu eröffnen. 
Die Entschließung selbst ist actenkundig zu machen. 
Art. 359. 
Das Befugniß und die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft bei Anzeigen von Ver- 
brechen, die zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, Anträge auf Einleitung der Un- 
tersuchung zu stellen, wird durch die Vorschriften des vorigen Artikels nicht aufgehoben. 
Der Einzelrichter hat auf solche Anträge Entschließung zu fassen und sie dem Staats- 
anwalte mitzutheilen. 
Auch hat der Einzelrichter von den bei ihm eingegangenen Anzeigen und den auf sie 
gefaßten Entschließungen wöchentlich den Staatsanwalt in Kenntniß zu setzen. Der 
Staatsanwalt kann Anträge in Bezug auf die Untersuchung sowohl bei dem Einzelrichter 
als unmittelbar bei dem Bezirksgerichte anbringen. 
Art. 360. 
Der Einzelrichter hat die beschlossene Untersuchung, ohne daß es der Mitwirkung des 
Staatsanwalts und des Verletzten bedarf, fortzuführen und zu beendigen. Auch ist eine 
vorherige Benachrichtigung des Staatsanwalts von einzelnen Untersuchungshandlungen 
nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es derselben nicht bei der Entlassung des Verhaf- 
teten (Art. 136) und bei der Bestrafung eines Handgelöbnißbruchs (Art. 157).
	        
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