Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Der Bezüchtigte kann sowohl um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Rüge, 
als auch um Wiedereinsetzung gegen Versäumniß am Termine, wenn dasselbe in Folge 
unabweisbarer Hindernisse herbeigeführt wurde, binnen einer zehntägigen Frist von Weg— 
fall dieser Hindernisse an, nachsuchen. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet der Einzelrichter. (Vergl. noch 
Art. 107, Abs. 5) Der Umstand, daß er bereits ein Erkenntniß abgefaßt und bekannt 
gemacht hat, schließt seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das Gesuch nicht aus. 
Ist der Nachsuchende gemeint, für den Fall, daß dem Gesuche nicht gewillfahrt werden 
sollte, Einspruch gegen das Erkenntniß selbst einzuwenden, so hat er solches binnen der ge- 
setzlichen Frist (Art. 86), unerwartet der Entscheidung über das Gesuch, zu bewirken. 
Die Bestimmungen des vorletzten Absatzes des Art. 368 und des Art. 107, Abs. 5, 6 
leiden hier gleichfalls Anwendung. 
Art. 372. 
Der Richter kann, wenn die schriftliche Erklärung ungenügend oder unklar erscheint, 
eine anderweite Auslassung des Angeschuldigten unter Wiederholung der Verwarnung er- 
fordern, oder ihn nunmehr unbedingt zum Erscheinen im Termine unter der im Art. 371, 
Abs. 1 gedachten Verwarnung vorladen. 
Art. 373. 
Der Richter kann vor weiteren Erörterungen in einem Termine die Aussöhnung der 
Parteien, welche zu demselben vorzuladen sind, versuchen. Kommt eine solche zu Stande, 
so sind von den Gerichtskosten nur die Verläge und Separatkosten in Ansatz zu bringen. 
Art. 374. 
Bei der Beweisaufnahme hat sich der Richter auf die angezeigten Beweismittel zu 
beschränken, unbeschadet des Rechts, von amtswegen die zur Prüfung ihrer Glaubwürdig- 
keit ihm nöthig erscheinenden Erörterungen anzustellen. 
Art. 375. 
Der Richter ist befugt, die Entscheidung über den thatsächlichen Beweis einer Be- 
leidigung oder Verleumdung von einem Eide des Angeschuldigten oder des Privatanklägers 
abhängig zu machen. 
Mit Abnahme dieses Eides ist bis nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses An- 
stand zu nehmen. 
Art. 376. 
Der Richter kann einen Termin in Gemäßheit der Bestimmungen im Art. 364 fg. 
ansetzen. Es ist jedoch in demselben eine Zulassung dritter unbetheiligter Personen, ein- 
schließlich der im Art. 6, Abs. 4 genannten nicht gestattet, wenn der Beleidigte den Aus- 
schluß der Oeffentlichkeit verlangt.
	        
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