Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 456 ) 
Ist auf ein Rechtsmittel vor der Entscheidung Verzicht geleistet worden, so hat der 
Verzichtleistende die dadurch verursachten Kosten abzustatten. 
Wird die Ablehnung eines Richters (vergl. Allgemeinen Theil, Capitel V) als unbe- 
gründet oder versäumt verworfen, so hat der, von welchem jene Ablehnung, beziehendlich 
diese Behauptung geltend gemacht worden, die hierdurch entstandenen Kosten abzustatten. 
Ist ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Untersuchung gestellt, jedoch als unstatthaft 
verworfen, oder ist der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen worden, so ist der 
Antragsteller in Abstattung der verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Kosten, welche durch Versäumnisse oder sonstige Verschuldung des Verletzten oder drit- 
ter Personen entstanden sind, hat derjenige, welcher sie verschuldet hat, abzustatten. 
Die Kosten, welche durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver- 
anlaßt worden sind, hat in jedem Falle der Ansuchende zu tragen. 
Art. 405. 
Verpflichtung der Erben. 
Stirbt der Angeklagte, bevor eine Entscheidung wider ihn in Betreff der Kosten er- 
gangen ist, so hat der Nachlaß vesselben die Untersuchungskosten insoweit abzustatten, als 
der Angeklagte sie selbst im Falle seiner Freisprechung oder der Einstellung der Untersuchung 
abzustatten verpflichtet gewesen wäre. 
Eben so haftet der Nachlaß des Verletzten und dritter Personen in den Fällen des 
Art. 404, Abs. 5, 6 für die verursachten Kosten, wenn der Erblasser vor der Entscheidung 
über dieselben verstorben ist. 
Art. 406. 
Entscheidende Behörde. 
Das Gericht, welches über die Hauptsache, beziehendlich über den Antrag oder das 
Gesuch (Art. 404, Abs. 3, 4, 5, 6) zu entscheiden hat, entscheidet auch über die Kosten. 
Die Entscheidung ist, wenn gleichzeitig eine Entscheidung in der Hauptsache ertheilt wird, 
mit dieser zu verbinden. 
Im Falle des Art. 40 4, Abs. 2 erfolgt die Entscheidung durch das Gericht, woselbst 
die Sache zur Zeit des Verzichts sich befand. 
Art. 407. 
Das Oberappellationsgericht hat im Falle der Aufhebung eines Verweisungs= oder 
verurtheilenden Erkenntnisses seine Entscheidung zugleich auf die Frage zu richten, inwieweit 
nunmehr der Angeklagte noch zur Abstattung von Kosten verpflichtet sei oder von wem 
sonst die Kosten zu übertragen seien; es kann jedoch das Oberappellationsgericht auch die 
Entscheidung hierüber dem Gerichte, von welchem das aufgehobene Erkenntniß ertheilt worden
	        
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