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Ist auf ein Rechtsmittel vor der Entscheidung Verzicht geleistet worden, so hat der
Verzichtleistende die dadurch verursachten Kosten abzustatten.
Wird die Ablehnung eines Richters (vergl. Allgemeinen Theil, Capitel V) als unbe-
gründet oder versäumt verworfen, so hat der, von welchem jene Ablehnung, beziehendlich
diese Behauptung geltend gemacht worden, die hierdurch entstandenen Kosten abzustatten.
Ist ein Antrag auf Wiederaufnahme einer Untersuchung gestellt, jedoch als unstatthaft
verworfen, oder ist der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen worden, so ist der
Antragsteller in Abstattung der verursachten Kosten zu verurtheilen.
Kosten, welche durch Versäumnisse oder sonstige Verschuldung des Verletzten oder drit-
ter Personen entstanden sind, hat derjenige, welcher sie verschuldet hat, abzustatten.
Die Kosten, welche durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver-
anlaßt worden sind, hat in jedem Falle der Ansuchende zu tragen.
Art. 405.
Verpflichtung der Erben.
Stirbt der Angeklagte, bevor eine Entscheidung wider ihn in Betreff der Kosten er-
gangen ist, so hat der Nachlaß vesselben die Untersuchungskosten insoweit abzustatten, als
der Angeklagte sie selbst im Falle seiner Freisprechung oder der Einstellung der Untersuchung
abzustatten verpflichtet gewesen wäre.
Eben so haftet der Nachlaß des Verletzten und dritter Personen in den Fällen des
Art. 404, Abs. 5, 6 für die verursachten Kosten, wenn der Erblasser vor der Entscheidung
über dieselben verstorben ist.
Art. 406.
Entscheidende Behörde.
Das Gericht, welches über die Hauptsache, beziehendlich über den Antrag oder das
Gesuch (Art. 404, Abs. 3, 4, 5, 6) zu entscheiden hat, entscheidet auch über die Kosten.
Die Entscheidung ist, wenn gleichzeitig eine Entscheidung in der Hauptsache ertheilt wird,
mit dieser zu verbinden.
Im Falle des Art. 40 4, Abs. 2 erfolgt die Entscheidung durch das Gericht, woselbst
die Sache zur Zeit des Verzichts sich befand.
Art. 407.
Das Oberappellationsgericht hat im Falle der Aufhebung eines Verweisungs= oder
verurtheilenden Erkenntnisses seine Entscheidung zugleich auf die Frage zu richten, inwieweit
nunmehr der Angeklagte noch zur Abstattung von Kosten verpflichtet sei oder von wem
sonst die Kosten zu übertragen seien; es kann jedoch das Oberappellationsgericht auch die
Entscheidung hierüber dem Gerichte, von welchem das aufgehobene Erkenntniß ertheilt worden