Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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war, überlassen, welches hierüber nach vorgängigem Gehöre des Angeklagten und des 
Staatsanwalts zu entscheiden hat. 
Dasselbe gilt, wenn nach Art. 350, Abs. 3 ein klagfreisprechendes Erkenntniß von 
dem Oberappellationsgerichte aufgehoben wird. 
Art. 408. 
Rechtsmittel. 
Gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt kann die Nichtigkeitsbeschwerde niemals 
erhoben werden. 
Derjenige, welcher durch eine Entscheidung über den Kostenpunkt sich verletzt glaubt, 
hat seine Beschwerde, wenn er gegen die Entscheidung in der Hauptsache Berufung oder 
Einspruch erhebt, durch dieses Rechtsmittel gleichzeitig mit geltend zu machen, wogegen er 
in den übrigen Fällen gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt, wenn sie von dem 
Einzelrichter ertheilt wurde, Einspruch, wenn sie von dem Bezirksgerichte in erster Instanz 
erfolgte, Berufung einwenden kann. 
Gegen die Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels, sowie in den Fällen des 
Art. 404, Abs. 2, 6 findet weder Berufung noch Einspruch Statt. 
Art. 409. 
Uebertragung der Kosten aus der Staatscasse. 
Bei dem Unvermögen des Angeklagten sind die Kosten, zu deren Abstattung er ver- 
urtheilt worden ist, einstweilen und bis er zu besserem Vermögen kommt, auf die Staats- 
casse zu übernehmen. 
Es sollen jedoch die Kosten der Vertheidigung, einschließlich der Verläge, aus der 
Staatscasse verlagsweise nur soweit übertragen werden, als die Vertheidigung in diesem 
Gesetze für eine nothwendige erklärt worden ist und, soviel die bei der Einwendung und 
Ausführung sowie der Widerlegung eines Rechtsmittels gegen ein Erkenntniß aufgewen- 
deten Vertheidigungskosten anlangt, dafern in demselben auf eine Zuchthaus= oder eine vier- 
jährige Arbeitshaus= oder eine noch höhere Strafe erkannt, auch das Rechtsmittel nicht 
allein gegen den Kostenpunkt gerichtet worden war. 
Auch sind, selbst wenn die Vertheidigung eine nothwendige war, von dieser Uebertrag- 
ung ausgenommen (vergl. noch Art. 41, Abs. 1): 
10 die von dem Angeklagten auf seine Vertheidigung durch Zuziehung eines Sach- 
verständigen oder Dollmetschers verwandten Kosten, dafern das Gericht nicht ausdrücklich 
auf ihre Uebertragung erkannt hat (vergl. Art. 4 1, Abs. 3, Art. 281, Abs. 4); 
2) der Mehraufwand, welcher durch die Wahl eines nicht am Orte des Gerichts 
wohnhaften Vertheidigers entstanden, dafern an dem Orte des Untersuchungsgerichts oder 
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