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Termin nach Art. 364 an, so hat er auch den Beschädigten hierzu vorzuladen. Die Vor—
schriften des gegenwärtigen Artikels in Betreff der Hauptverhandlung leiden sodann hier
gleichfalls Anwendung.
Art. 438.
Die Entscheidung des Gerichts erfolgt in dem Erkenntnisse über das angezeigte Ver—
brechen.
Das Gericht hat in jedem Falle auch über die durch den Anschluß verursachten beson—
deren Kosten und zwar nach den Grundsätzen des bürgerlichen Processes zu entscheiden.
Art. 439.
Erläßt der Richter nach Art. 368 eine Strafverfügung, so kann er, wenn der Be—
schädigte den Antrag auf Verurtheilung des Angeschuldigten in Ersatz des Schadens ge—
stellt, auch das, was er deshalb fordert, bestimmt angegeben hat, die entsprechende Auflage
wegen Leistung des verlangten Ersatzes in die Strafverfügung mit aufnehmen. Diese Auf—
lage wird unter der im Art. 368 angegebenen Voraussetzung, ebenso wie die Strafver—
fügung selbst, rechtskräftig. Erhebt der Angeschuldigte innerhalb der zehntägigen Frist eine
Einwendung gegen die Strafverfügung, so wird dadurch auch die Verurtheilung in den
Schadenersatz aufgehoben. Beschränkt er jedoch die Einwendung nur auf die letztere, so
bleibt die Strafverfügung im Uebrigen in Kraft und es ist die Einwendung als eine Be—
rufung gegen die Verurtheilung in den Schadenersatz zu betrachten (vergl. Art. 442).
Art. 440.
Der Beschädigte kann zwar sowohl vor Einleitung als während des Strafverfahrens
seine Schädenansprüche bei dem Civilgerichte geltend machen. Es ist jedoch eine gleich—
zeitige Verfolgung derselben vor dem Civilgerichte und in dem Strafverfahren unzulässig.
Es soll daher der Anschluß an das Strafverfahren als die Zurücknahme der etwa bereits
erhobenen Civilklage und die Erhebung der letzteren als die Rücknahme des etwa bereits
erklärten Anschlusses betrachtet werden.
Der Beschädigte kann sich dem Strafverfahren nicht mehr anschließen, wenn bereits im
bürgerlichen Processe durch eine Entscheidung, welche rechtskräftig geworden oder gegen
welche ein ordentliches Rechtsmittel nicht weiter zulässig ist, die Verurtheilung in den Ersatz—
anspruch oder die Entbindung von demselben endgültig erfolgt ist.
Dagegen behindert eine Abweisung der Klage in der angebrachten Maaße den Anschluß
an das Strafverfahren nicht.
Art. 441.
Dem Beschädigten steht es frei, den Anschluß an das Strafverfahren bis zur Rechts-
kraft der Entscheidung über denselben zurückzunehmen. Er hat jedoch solchenfalls die durch
den Anschluß etwa verursachten Kosten zu übertragen.