Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(22 ) 
11) Verordnung 
zu Publication des wegen der Verhinderung des Mißbrauchs der Presse unterm 
bSten Juli 1854 gefaßten Bundestagsbeschlusses; 
vom 29sten Januar 1855. 
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛe. ꝛc. ꝛc. 
verkünden hiermit, daß in der zwanzigsten vorjährigen Bundestagssitzung unterm 6ten Juli 
1854 wegen Verhinderung des Mißbrauchs der Presse Folgendes beschlossen worden ist. 
Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundesregierungen, nach Be— 
dürfniß eingreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Bestimm— 
ungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse festgesetzt: 
8 1. Alles, was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften 
angeordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf 
alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften 
und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. 
& 2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch= oder Steindruckers, Buch= oder 
Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets und Ver- 
käufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundes- 
staaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) 
erforderlich und nur denjenigen Gewerbtreibenden, welche eine solche Concession (obrigkeit- 
liche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbmäßige 
Verkehr mit denselben, nach Maaßgabe der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung), ge- 
stattet sein. 
Die Einziehung der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle des Mißbrauchs 
des Gewerbebetriebs kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf 
administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausgegan- 
gener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die 
vorerwähnten Gewerbtreibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von straf- 
baren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. 
Concessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartige 
vorhergegangene Einschreitungen auf administrativem Wege eingezogen werden. 
3. Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf 
mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten, 
vertheilt oder angeschlagen werden.
	        
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