Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(473 ) 
Privatanklage . .Art.31. 
Befugnisse des Privatanklägers . -32,33. 
Besondere Bestimmungen = 34, 35, 36. 
Begriffsbestimmung . 37. 
Drittes Capitel. 
Von der Vertheidigung, sowie von der Vertretung des Verletzten. 
Von der Vertheidigung im Allgemeinen Art. 38, 39. 
Fähigkeit zum Amte eines Vertheidigers 40. 
Führung der Vertheidigung = 41. 
Recht zur Unterredung mit dem Vertheidiger und Actenvorlegung . -42. 
Rechtliche Vertretung des Verletzten. .. -43. 
Viertes Capitel. 
Von der Zuständigkeit der Gerichtsbehörden. 
Von der Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Einzelrichter überhaupt. 
Zuständigkeit der Einzelrichter . Art. 44. 
Zuständigkeit der Bezirksgerichte 45. 
Besondere Bestimmungen = 46, 47. 
Gerichtsstände. 
Gerichtsstand der begangenen That -48. 
Begriffsbestimmung = 49, 50. 
Gerichtsstand bei den im Auslande verübten. Verbrechen = 51. 
Gerichtsstand des Wohnorts é 52. 
Besondere Bestimmungen in Betreff des Zusammentreffens 
I. von mehreren, zur Bezirksgerichtszuständigkeit gehörigen Verbrechen. 
1) von mehreren Verbrechen desselben Angeschuldigten 53. 
2) von mehreren Personen bei mehreren Verbrechen = 54. 
Beschränkung des Wahlrechts der Staatsanwaltschaft . -55,56. 
II. von mehreren, zur Einzelrichterzuständigkeit gehörigen Verbrechen k 57. 
III. von Bezirks= und Einzelgerichtssachen . -58,59. 
Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit 60. 
Bestimmungen über das Auftragsrecht 61, 62. 
Ergänzende Bestimmunggen 683, 64. 
Fünftes Capitel. 
Von der Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts, sowie 
von der Ablehnung eines Richters. 
Unfähigkeit eines Richters . .. .Art. 65, 66. 
Unfähigkeit von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft .267. 
69*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.