Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ungen zu Ver= pflichtet, nach ihrer Wahl entweder den Umbau selbst auf ihre Kosten zu bewerkstelligen 
ziriung der oder den dadurch entstehenden Aufwand zu ersetzen. Die umgebauten, verlegten oder ver- 
ung. änderten Vorrichtungen treten in Bezug auf die Berechtigung zur Benutzung und die Ver- 
pflichtung zur Unterhaltung an die Stelle derer, welche zu gleichem Zwecke vorher be- 
standen haben, es ist aber, wenn der Unterhaltungsaufwand sich vergrößert, auch deshalb 
von der Genossenschaft Entschädigung zu leisten. 
Grundstütsab- & 22. Jeder Grundstückseigenthümer ist verpflichtet, gegen vollständige Entschädig- 
Nothw#sige ung sowohl den zur Ausführung einer Berichtigung nach Maaßgabe des festgestellten 
Dienstbar= Planes nothwendigen Grund und Boden abzutreten, als auch zu gestatten, daß die zu 
keiten. gleichem Zwecke nöthigen Veranstaltungen auf seinem Grund und Boden getroffen werden, 
und die deshalb erforderlichen Dienstbarkeiten zu dulden. 
Der Grundstückseigenthümer kann sich das Recht zum Abbaue der unter dem abzu- 
tretenden Grundstücke etwa vorhandenen, zum Regalbergbaue nicht gehörigen Fossilien, 
welche er solchenfalls der Art nach bestimmt zu bezeichnen hat, vorbehalten. 
Sind die abgetretenen Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet, so hat die Genossen- 
schaft den Berechtigten insoweit Entschädigung zu leisten, als die Ausübung der ent- 
sprechenden Befugnisse durch die Ausführung der Berichtigung verhindert oder geschmälert 
wird. Hinsichtlich der Wegegerechtigkeiten kommt die Vorschrift im § 25 zur Anwendung. 
Sinnn Ran # 23. Wenn vurch Verlegung des Wasserlaufes Grundstücke, welche ganz an dem 
einen Ufer gelegen waren, dergestalt zerschnitten werden, daß Theile derselben nach Aus- 
führung der Berichtigung an das entgegengesetzte Ufer zu liegen kommen, oder wenn von 
den durch dieselbe betroffenen Grundstücken nur unwirthschaftliche Spitzen übrig bleiben, so 
kann sowohl der Eigenthümer, als die Genossenschaft beantragen, daß außer dem zur Be- 
richtigung selbst erforderlichen Grund und Boden auch diese abgeschnittenen Theile oder un- 
wirthschaftlichen Spitzen mit enteignet werden. 
Hinsichtlich des Umfangs, in welchem dieß stattzufinden hat, kommt die im § 17, 
Absatz 2 enthaltene Vorschrift zur Anwendung. 
Glküistung ver & 2 4. Wer Grund und Boden abzutreten hat, ist verpflichtet, anderen von der Ge- 
durch Land. nossenschaft bei der Berichtigung erworbenen und nach deren Ausführung entbehrlichen 
Grund und Boden, wenn er mit ihm gehörigen Grundstücken zusammenhängt, nach dem 
mittelst des im 6 40 vorgeschriebenen Verfahrens festzustellenden Werthe zur Entschädigung, 
soweit er dazu ausreicht, anzunehmen, aber unter der gedachten Voraussetzung auch be- 
rechtigt, zu verlangen, daß vergleichen Grund und Boden ihm in der oben bemerkten 
Maaße zur Entschädigung überlassen werde. 
Veränderungen *25. Die Genossenschaft ist verpflichtet, Veränderungen an Verkehrsmitteln, welche 
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mitteln. durch die Berichtigung nothwendig werden, auf ihre Kosten auszuführen und hat für
	        
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