Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Ausmittelung 
der Entschädig- 
ungsleistungen. 
Ueberweisung 
des Enteig- 
neten. 
Art der Ent- 
schädigung. 
Zahlung. 
Rechtsweg. 
(492 ) 
nach vorgängigem Gehör der letzteren Entscheidungen zu ertheilen, es sind jedoch derartige 
Streitigkeiten nicht als Administrativjustizsachen im Sinne des Gesetzes vom 30sten Januar 
1835 unter D., das Verfahren in Administratiojustizsachen betreffend, (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt 1835, Seite 88) zu behandeln. 
Gegen Entscheidungen der Unterbehörden findet ein einmaliger Recurs an die vor- 
gesetzte Mittelbehörde und gegen die Entscheidungen der letzteren ein weiterer einmgliger 
Recurs an das Ministerium des Innern Statt. 
Diese Recurse sind, bei deren Verlust, innerhalb zehntägiger Frist, vom Tage der 
Bekanntmachung der beschwerenden Entscheidung an gerechnet, bei der Unterbehörde einzulegen. 
Die Entscheidung ist als solche zu bezeichnen, und hat sich darüber, wem die Kosten 
zur Last fallen, und ob solche nach Befinden zu erstatten sind, besonders auszusprechen. 
40. Die Entschädigungsleistungen und die Auskaufspreise werden durch Sachver- 
ständige unter Leitung der Behörde ermittelt, welche das Ergebniß den Betheiligten bekannt 
zu machen und den Unternehmern die ihnen durch die Enteignung zufallenden Grundstücke 
oder Rechte zu überweisen hat. 
Gegen die Höhe der Entschädigungsleistung oder des Auskaufspreises ist die Ergreif- 
ung eines Recurses im Verwaltungswege unzulässig. 
Die Behörde benennt die zu diesen Ermittelungen und sonst erforderlichen Sachver- 
ständigen und bestimmt deren Zahl. 
& 41. Einigen sich die Betheiligten nicht eines Anderen, so ist die Entschädigungsleist- 
ung, wenn es sich um vorübergehende Nachtheile, ingleichen wenn es sich um Abtretung oder 
Auskauf eines Grundstücks oder einer Wasserkraft oder um die Beeinträchtigung oder Auf- 
hebung eines Wasserbenutzungsrechts handelt, insoweit bei der Abtretung eines Grundstücks 
nicht § 24 zur Anwendung kommt, in einer ein für alle Mal zu gewährenden Geldsumme, 
in anderen Fällen in einer jährlich wiederkehrenden Abentrichtung auszuwerfen. 
42. Besteht die Entschädigungsleistung in einer ein für alle Mal zu gewährenden 
Summe, so kann der Berechtigte verlangen, daß der Unternehmer vor Ueberweisung des Ent- 
eigneten Zahlung leiste oder eine nach dem Ermessen der Behörde für ausreichend erachtete 
Sicherheit bestelle und letzteren Falls die zu gewährende Summe bis zum Tage der Zahlung 
oder Hinterlegung bei Gericht, von der Ueberweisung an gerechnet, mit Fünf vom Hundert 
verzinse. 
Renten, welche der Unternehmer als Entschädigungsleistung zu gewähren hat, werden 
nach Ablauf je eines Jahres an dem Tage fällig, an welchem die Ueberweisung stattgefunden 
hat, soweit nicht etwas Anderes vereinbart worden ist. 
§ 43. Will sich der zum Empfange der Entschädigungsleistung oder des Auskaufs- 
preises Berechtigte bei der im Wege der Enteignung bewirkten Feststellung der Summe
	        
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