Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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nicht beruhigen, so steht es ihm frei, seinen Anspruch auf eine größere Entschädigungs- 
leistung oder Erhöhung des Auskaufspreises im Rechtswege auszuführen. 
Dieses Recht erlischt nach Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an 
welchem von der Behörde das Ergebniß der sachverständigen Ermittelung den Betheiligten 
bekannt gemacht worden ist. 
Die Ausführung des Unternehmens, für welches die Enteignung stattgefunden hat, 
wird durch Betretung des Rechtsweges nicht behindert. (Vergl. auch § 19, 20) 
§ä44. Entfernte Interessenten im Sinne des Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 
1832 (§ 167 fg., Gesetzsammlung von 1832, Seite 163 fg.) haben kein Recht, der 
Enteignung oder der Ueberweisung des Enteigneten an die Unternehmer zu widersprechen. 
Besteht die von den Letzteren zu gewährende Entschädigungsleistung in Grund und 
Boden oder einer Rente, so tritt dieselbe den entfernten Interessenten gegenüber an die 
Stelle des Enteigneten. 
Besteht dieselbe in einer ein für alle Mal zu zahlenden Summe oder einem Auskaufs- 
preise, so ist sie zur Sicherung der entfernten Interessenten bei der Grund= und Hypotheken- 
behörde einzuzahlen und hat dieselbe vor der Ausantwortung die Rechte der entfernten 
Interessenten nach Maaßgabe der in 6§ 168 bis 190 des Ablösungsgesetzes vom 1 Tten 
März 1832 (Gesetzsammlung 1832, Seite 210 bis 215) und in §8 34 und 35 des 
Gesetzes, einige Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 
1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1851, Seite 137) enthaltenen Vorschriften wahr- 
zunehmen. 
Es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger in den Fällen nicht, 
in denen für dieselben nach dem Ermessen der Hypothekenbehörden eine Gefährdung aus der 
Verabfolgung nicht entstehen kann. 
IV. Abschnitt. 
Von der Aufsicht. 
45. Die Aufrechterhaltung des Zustandes, welcher durch die Ausführung eines 
Unternehmens der von den Vorschriften dieses Gesetzes betroffenen Art hergestellt worden 
ist, unterliegt der Competenz der Verwaltungsbehörden. 
Dieselben haben über die im Abschnitte I gedachten Unternehmungen von amtswegen 
Aufsicht zu führen, hinsichtlich der im Abschnitte II behandelten Anlagen aber, soweit es sich 
um die Rechte und Pflichten der Betheiligten handelt, nur auf Antrag einzuschreiten. 
646. Zuständig zur Durchführung der in dem IV. Abschnitte dieses Gesetzes ent- 
baltenen Vorschriften ist in der Regel die Verwaltungsbehörde erster Instanz; es kann 
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Rechte der ent- 
fernten Inter- 
essenten. 
Zuständigkeit 
der Verwalt- 
ungsbehörden. 
Behörden.
	        
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