Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Demselben sind beizufügen: 
a) Zeichnungen für die einzelnen, in Betracht kommenden Vorkehrungen C(Grundrisse, 
Durchschnitte, Aufrisse), 
b) ein Verzeichniß aller der auf den Lauf des Wassers einwirkenden oder dessen Be- 
nutzung vermittelnden Vorrichtungen, welche in Wegfall kommen, hergestellt, oder 
umgeändert werden sollen, mit den nöthigen Erläuterungen, (vergl. § 10) 
c) ein Gutachten, wodurch der Plan begründet wird, nebst einer Beschreibung 
desselben, 
d) eine, soweit nöthig durch Zeichnungen erläuterte, Beschreibung der an öffentlichen 
Verkehrsmitteln nöthig werdenden Veränderungen, 
und, wenn es sich um eine Berichtigung durch die nach § 1 des Gesetzes Verpflichteten 
handelt, 
e) ein Anschlag für die Kosten der Ausführung, in welchen die durch Entschädigungen 
aller Art entstehenden Kosten als eine ungefähre Angabe in einer Summe ohne 
Bezeichnung der Unterlagen, welche bei der Berechnung benutzt worden sind, auf- 
zunehmen sind. 
Der Plan und seine Beilagen sind durch die im § 7 bezeichneten Sachpverständigen, 
4 beziehendlich unter Leitung des Commissars, zu bearbeiten. 
Unterhaltungs- * 10. In dem § 9 unter b gedachten Verzeichnisse ist zu bemerken, ob und inwie- 
pflichten. weit die Genossenschaft auf Grund von § 4 des Gesetzes die Unterhaltung schon besteben- 
der Vorrichtungen übernehmen soll. Letztere ist der Genossenschaft hinsichtlich derjenigen 
Vorrichtungen nicht anzusinnen, welche lediglich im Interesse Einzelner bestehen. 
Eben so ist zu bemerken, ob und inwieweit die Umänderung einer Vorrichtung der im 
§& 21 des Gesetzes enthaltenen Vorschrift unterliegt. Die an nicht öffentlichen Verkehrs- 
mitteln nöthig werdenden Veränderungen sind bei Aufstellung des Planes unberücksichtigt 
zu lassen und bei Ausführung der Berichtigung zu bestimmen. (Vergl. § 38) 
Vorläufige Be- & 11. Dafern für die Leitung der Vorarbeiten und die erste Aufstellung des Planes 
goenh ber ein Commissar bestellt worden ist, so hat derselbe zu dem letzteren Zwecke wegen der im 
§ 9 unter d gedachten Veränderungen hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel mit den zu- 
ständigen Behörden sich zu vernehmen, auch wegen der Planaufstellung überhaupt die 
Wünsche und Ansichten der Betheiligten zu hören und sodann den Plan sammt Beifugen 
und Unterlagen dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches in jedem einzelnen Falle 
darüber Beschluß fassen wird, ob und wann mit Einleitung des im & 5 des Gesetzes vor- 
geschriebenen Verfahrens zu beginnen sei.
	        
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