Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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unter Beifügung sämmtlicher Unterlagen mittelst gutachtlichen Berichts zur weiteren Ent- 
schließung anzuzeigen. 
Beauftragte der *16. Die Betheiligten jeder Ortsflur können hinsichtlich derjenigen Verhältnisse, an 
Betheiligten. denen ein gemeinsames Interesse bestebt, für die bis zur Bestellung von Vertretern der Ge- 
nossenschaft (vergl. §& 13 des Gesetzes) vorkommenden Verhandlungen sich durch Einige 
ihres Mittels vertreten lassen. 
Der Commissar hat zu diesem Zwecke bei Gelegenheit der Vorerörterungen die muth- 
maaßlich betheiligten angesessenen Einwohner jeder Flurgemeinde durch eine an den Stadt- 
rath oder den Gemeinderath und die Ortzgerichte zu erlassende, von diesen weiter zu ver- 
breitende Aufforderung vorzuladen, mit denselben über die Bestellung einiger solcher Beauf- 
tragter zu verhandeln und eintretenden Falls die Wahl derselben einzuleiten. 
Es ist jedoch, auch wenn dergleichen Beauftragte bestellt worden sind, dadurch kein Be- 
theiligter behindert, an den in 9§ 5 und 11 des Gesetzes gedachten Verhandlungen auch 
hinsichtlich der ihn für seine Person nicht besonders berührenden Fragen Theil zu nehmen. 
3Zu # 2. 17. Die Feststellung des Planes wird durch Vollziehung der entsprechenden Zeich- 
Prsiselung des nungen, von welchen beglaubigte Copien bei dem Ministerium des Innern aufzubewahren 
Folgen dersel- sind, bewerkstelligt und durch Verordnung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 
ben. Die vollzogenen Zeichnungen bilden die oberste allgemeine Grundlage für die Aus- 
führung. Entsteht über die Art und Weise der Letzteren oder über die Nothwendigkeit einer 
behufs der Ausführung einzuleitenden Maaßnahme oder Vorkehrung ein Streit, so ist des- 
halb nach § 39 des Gesetzes zu entscheiden. 
Abweichungen von den durch den Plan bestimmt vorgeschriebenen Richtungen oder 
Vorkehrungen, welche etwa im Laufe der Ausführung sich als zweckmäßig darstellen sollten, 
sind, auch wenn vollständiges Einverständniß der Betheiligten vorhanden ist, nur nach vor- 
gängiger Genehmigung des Ministeriums des Innern auf den Grund einer die Abänderung 
darstellenden und Seiten des Ministeriums mit der Vollziehung versehenen Zeichnung ge- 
stattet. 
Zu 66. 18. Nach endlicher Feststellung des Planes hat der Commissar, wenn die Aus- 
Verfahren bei führung der Berichtigung durch eine Genossenschaft auf den Grund von § 1 des Gesetzes 
Ermittelung „ ». . - 
der Verpflichte- bewerkstelligt werden soll, auf Grund des Planes durch Sachverständige unter seiner Leitung 
ten. diejenigen Grundstücken und Triebwerke, deren Werth voraussetzlich durch Ausführung der 
Berichtigung erhöht wird, die Arten dieser Werthserhöhung und deren Umfang ermitteln 
zu lassen. 
Jedes Grundstück und jedes Triebwerk ist hierbei für sich und ohne Rücksicht auf die 
Zugehörigkeit zu anderen Grundstücken oder auf die Person des Eigenthümers in Betracht 
zu ziehen.
	        
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