Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

3) Behandlung 
der Triebwerke. 
4) Umfang des 
Vortheils nach 
Einheiten. 
Abschätzung der 
Vortheile. 
Fortsetzung. 
( 502 ) 
vorhanden sein kann, so sind die Betheiligten soweit nöthig nach der Art der wegfallenden 
Verbindlichkeit in Unterabtheilungen zu scheiden. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn innerhalb einer Elasse eine Unterscheidung 
nach dem Grade, in welchem ein Vortheil erwächst, zwar nicht anwendbar erscheint, wohl 
aber eine Verschiedenheit hinsichtlich anderer Umstände (z. B. wegen Verschiedenheit der 
Culturart) besteht, welche einen verschiedenen Umfang des Vortheils bei gleichem Flächen- 
gehalte oder sonst gleichen Verhältnissen bedingen. 
6 22. Triebwerke bilden hinsichtlich der in Verstärkung der Wasserkraft oder leich- 
terer und gesichterer Benutzung derselben bestehenden Vortheile eine besondere Classe 
und sind innerhalb derselben ein jedes für sich in nach der Art dieser Vortheile zu bestim- 
menden Unterabtheilungen in Betracht zu ziehen. 
6 23. Da es nach § 6, verbunden mit §&# 1 des Gesetzes, lediglich darauf ankommt, 
das Verhältniß zu ermitteln, in welchem die durch die Berichtigung für ein einzelnes 
Grundstück oder Triebwerk entstehende Werthserhöhung zu der für die übrigen betheiligten 
Grundstücken und Triebwerke sich ergebenden Werthserhöhung steht, dieses Verhältniß aber 
den Maaßstab für die Beitragspflicht bildet, so ist der Umfang der Werthserhöhung für 
jedes Grundstück und jedes Triebwerk in Vortheilseinheiten (Beitragseinheiten) 
auszudrücken. Um diese zu ermitteln, bedarf es einer besonderen Abschätzung nur insoweit, 
als dieß behufs der Vergleichung nöthig erscheint, v. h. wenn die betheiligten Grundstücke 
verschieden classisicirt worden sind, oder der Vortheil selbst vermöge seiner Natur ver- 
schieden trifft, wie dieß z. B. bei dem Wegfalle von Bauverbindlichkeiten meist der Fall 
sein wird, während bei ganz gleichen Verhältnissen die Größe der einzelnen Grundstücke 
oder Triebwerke den Maaßstab abgeben kann. 
Hiernach wird z. B., wenn es sich um Vergleichung der im § 19 unter 1 bis 7 ge- 
dachten Vortheile handelt, die Abschätzung des Nutzens für eine gleiche Fläche in jeder 
Unterabtheilung in der Regel genügen. 
6 24. Macht sich eine Abschätzung nöthig, so haben die Sachverständigen hierbei 
zunächst die Vorschriften zu befolgen, welche bei Einschätzung des Grundeigenthums behufs 
der Einführung eines neuen Grundsteuersystems angewendet worden sind, (Instruction für 
das Abschätzungspersonal vom Jahre 1838). Im Uebrigen ist bei Ermittelung der durch 
die Berichtigung herbeigeführten Vortheile der §& 72 für die Ermittelung der durch Ent- 
eignungen herbeigeführten Nachtheile aufgestellte Grundsatz in Anwendung zu bringen. 
§ 25. Bei dieser Abschätzung sind die Sachverständigen in Bezug auf solche Vor- 
theile, welche für schon bestehende Triebwerke oder sonst durch die zur Wasserbenutzung 
dargebotene Gelegenheit entstehen, besonders zur Beachtung der im & 1 des Gesetzes am
	        
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