3) Behandlung
der Triebwerke.
4) Umfang des
Vortheils nach
Einheiten.
Abschätzung der
Vortheile.
Fortsetzung.
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vorhanden sein kann, so sind die Betheiligten soweit nöthig nach der Art der wegfallenden
Verbindlichkeit in Unterabtheilungen zu scheiden.
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn innerhalb einer Elasse eine Unterscheidung
nach dem Grade, in welchem ein Vortheil erwächst, zwar nicht anwendbar erscheint, wohl
aber eine Verschiedenheit hinsichtlich anderer Umstände (z. B. wegen Verschiedenheit der
Culturart) besteht, welche einen verschiedenen Umfang des Vortheils bei gleichem Flächen-
gehalte oder sonst gleichen Verhältnissen bedingen.
6 22. Triebwerke bilden hinsichtlich der in Verstärkung der Wasserkraft oder leich-
terer und gesichterer Benutzung derselben bestehenden Vortheile eine besondere Classe
und sind innerhalb derselben ein jedes für sich in nach der Art dieser Vortheile zu bestim-
menden Unterabtheilungen in Betracht zu ziehen.
6 23. Da es nach § 6, verbunden mit § 1 des Gesetzes, lediglich darauf ankommt,
das Verhältniß zu ermitteln, in welchem die durch die Berichtigung für ein einzelnes
Grundstück oder Triebwerk entstehende Werthserhöhung zu der für die übrigen betheiligten
Grundstücken und Triebwerke sich ergebenden Werthserhöhung steht, dieses Verhältniß aber
den Maaßstab für die Beitragspflicht bildet, so ist der Umfang der Werthserhöhung für
jedes Grundstück und jedes Triebwerk in Vortheilseinheiten (Beitragseinheiten)
auszudrücken. Um diese zu ermitteln, bedarf es einer besonderen Abschätzung nur insoweit,
als dieß behufs der Vergleichung nöthig erscheint, v. h. wenn die betheiligten Grundstücke
verschieden classisicirt worden sind, oder der Vortheil selbst vermöge seiner Natur ver-
schieden trifft, wie dieß z. B. bei dem Wegfalle von Bauverbindlichkeiten meist der Fall
sein wird, während bei ganz gleichen Verhältnissen die Größe der einzelnen Grundstücke
oder Triebwerke den Maaßstab abgeben kann.
Hiernach wird z. B., wenn es sich um Vergleichung der im § 19 unter 1 bis 7 ge-
dachten Vortheile handelt, die Abschätzung des Nutzens für eine gleiche Fläche in jeder
Unterabtheilung in der Regel genügen.
6 24. Macht sich eine Abschätzung nöthig, so haben die Sachverständigen hierbei
zunächst die Vorschriften zu befolgen, welche bei Einschätzung des Grundeigenthums behufs
der Einführung eines neuen Grundsteuersystems angewendet worden sind, (Instruction für
das Abschätzungspersonal vom Jahre 1838). Im Uebrigen ist bei Ermittelung der durch
die Berichtigung herbeigeführten Vortheile der §& 72 für die Ermittelung der durch Ent-
eignungen herbeigeführten Nachtheile aufgestellte Grundsatz in Anwendung zu bringen.
§ 25. Bei dieser Abschätzung sind die Sachverständigen in Bezug auf solche Vor-
theile, welche für schon bestehende Triebwerke oder sonst durch die zur Wasserbenutzung
dargebotene Gelegenheit entstehen, besonders zur Beachtung der im & 1 des Gesetzes am