Zu 810u. 11.
Genossen-
schafts-
ordnung.
a) Stimmrecht.
b) innere Ver-
fassung.
c) Verhältnisse
zu Dritten.
Gehör der Be—
theiligten.
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6 29. Die Grundlage für die Genossenschaftsordnung bildet das derselben beizu-
fügende Verzeichniß der Beitragsverhältnisse, welche letzteren den Maaßstab für den Um-
fang des Stimmrechts der einzelnen Genossen abzugeben haben.
Das Stimmrecht ist mit der Beitragspflicht dergestalt als verbunden anzusehen, daß
bei einem Wechsel in den Besitzverhältnissen auch der Umfang des Stimmrechts einer ent-
sprechenden Minderung oder Mehrung unterliegt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen sind durch die Genossenschaftsordnung mit
Rücksicht auf die im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnisse, die über das Stimmrecht
und dessen Ausübung nöthigen Bestimmungen festzusetzen. Es ist jevoch nicht unbedingt
nöthig, daß jedem Genossen wegen jeder Beitragseinheit eine Stimme gewährt werde.
Insbesondere darf ein Mitglied der Genossenschaft niemals mehr als den dritten Theil
sämmtlicher Stimmen führen.
* 30. Demnächst ist durch die Genossenschaft die innere Verfassung derselben zu
regeln, wobei vorzugsweise die räumliche Ausdehnung der Ersteren in Betracht zu ziehen
und zu erwägen ist, ob und inwieweit die einzelnen Flurgemeinden, welche betheiligt sind,
für gewisse Zwecke, z. B. für die Wahl von Vertretern, für Einhebung der Beiträge u. s. w.,
als besondere Abtheilungen der Genossenschaft hinzustellen sind. Insbesondere ist dabei
auf eine zweckmäßige Vertheilung der verschiedenen Geschäfte unter die verschiedenen Organe
der Genossenschaft Bedacht zu nehmen und das Erforderliche über deren Geschäftskreise,
die Versammlungen, die Zustandebringung gültiger Beschlüsse, die Wahlen, die Bestellung
der etwa nöthigen Bediensteten, als z. B. Damm-, Deich= oder Schleußen-Wärter, das
Zahlungs= und Rechnungswesen u. s. w. festzusetzen. (Vergl. auch § 40)
& Z1. Bei Feststellung der Bestimmungen, auf deren Grund die Genossenschaft mit
Dritten in rechtliche Verhältnisse treten soll, ist zu erwägen, ob denselben die Rechte einer
Körperschaft gewährt werden sollen, und davon auszugehen, daß dieß dann, wenn weder
in der räumlichen Ausdehnung, noch in der Zahl der Mitglieder ein Bedürfniß dafür vor-
liegt, nicht stattfinden wird.
Der Commissar hat daher, wenn nach Lage der Sache in dieser Beziehung ihm Zweifel
beigehen, vor Entwerfung der Genossenschaftsordnung deshalb die Weisung des Ministeriums
des Innern einzuholen.
Eine Genossenschaftsordnung, welche nicht durch Abdruck im Gesetz= und Verordnungs-
blatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist in mehreren Eremplaren auszufertigen,
bei den betroffenen Behörden niederzulegen und von denselben, ebenso wie von den Vor-
ständen der Genossenschaft selbst, auf Anmelden Jedermann zur Einsicht vorzulegen.
§ 32. Der Commissar hat vor Entwerfung der Genossenschaftsordnung, soweit dieß
nach Lage der Sache thunlich und angemessen erscheint, die Wünsche und Ansichten der