Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Betheiligten zu ermitteln und deshalb, wenn nach Maaßgabe der Vorschrift im § 16 Be- 
auftragte gewählt worden sind, diese zu hören. Von dem Entwurfe selbst ist sodann be- 
hufs der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen Verhandlung jedem Betheiligten ein 
Eremplar zuzufertigen. Die Vorladung kann durch Patent erfolgen, es ist aber solchen- 
falls jedem Betheiligten auch eine Abschrift oder ein Abdruck der Vorladung zu be- 
händigen. 
33. Nachtheile der in 6§ 15 und 26 des Gesetzes gedachten Art, deren Anmeld-Zu## 15 fg. und 
ung innerhalb der geordneten Frist (§ 16 des Gesetzes) versäumt worden ist, dürfen im ngemeldete 
Verwaltungswege durch den Commissar nur insoweit zum Gegenstande der Ermittelung Beeinträchtig- 
und nach Befinden der Entschädigung durch den Unternehmer Cdie Genossenschaft oder ungen. 
Dritte) ausgesetzt werden, als der Letztere sich damit ausdrücklich einversteht. 
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die das Wasserbenutzungsrecht selbst 
treffende, oder andere bleibende Beeinträchtigungen. Vorübergehende Nachtheile, welche 
nur die Benutzung auf Zeit erschweren oder unterbrechen, wie solche durch die Ausführ- 
ung der Berichtigung und die dazu nöthigen Vorkehrungen herbeigeführt werden, sind 
daher, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, stets im Verwaltungswege zu ermitteln und 
zur Entschädigung zu bringen (vergl. auch § 36). 
Dasselbe gilt von Umänderungen schon bestehender Vorrichtungen der im § 21 des 
Gesetzes gedachten Art, insoweit diese Umänderungen in dem genehmigten Plane bereits 
berücksichtigt und sonach dem Unternehmer schon durch die Genehmigung der Berichtigung 
zur Pflicht gemacht worden sind. 
# 34. Für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche gelten die in 6# 14 und Art der An- 
15 wegen der auf den Plan bezüglichen Anträge ertheilten Vorschriften. Der Commissar vkrnlodn. 
hat das Erforderliche vermittelst der im § 16 des Gesetzes vorgeschriebenen, nach Maaß- S 
gabe der im § 12 enthaltenen Anweisung zu erlassenden Bekanntmachung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen (vergl. auch §& 1 8 des Gesetzes). 
*s 35. Läßt sich der Umfang einer Beeinträchtigung nur erst nach vorgängiger Fest= Umfang der 
stellung des beeinträchtigten Rechts bemessen, wie z. B. bei Beeinträchtigung einer Wasser- eestrichtg- 
kraft, so ist zunächst das Vorhandensein und der Umfang des als beeinträchtigt angemeldeten 
Rechts zu ermitteln. 
Hinsichtlich des Umfangs ist, dafern nicht urkundliche oder sonst nach den bestehenden 
Gesetzen geeignete besondere Unterlagen für die Beurtheilung vorhanden sind, der Umfang 
der Benutzung des Rechts zum Anhalten zu nehmen, welche thatsächlich stattfindet, und 
dem Unternehmer zu überlassen, ob und inwieweit er (§ 20 des Gesetzes) das Bestehen 
oder den Umfang des Rechts bestreiten will.
	        
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