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Betheiligten zu ermitteln und deshalb, wenn nach Maaßgabe der Vorschrift im § 16 Be-
auftragte gewählt worden sind, diese zu hören. Von dem Entwurfe selbst ist sodann be-
hufs der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen Verhandlung jedem Betheiligten ein
Eremplar zuzufertigen. Die Vorladung kann durch Patent erfolgen, es ist aber solchen-
falls jedem Betheiligten auch eine Abschrift oder ein Abdruck der Vorladung zu be-
händigen.
33. Nachtheile der in 6§ 15 und 26 des Gesetzes gedachten Art, deren Anmeld-Zu## 15 fg. und
ung innerhalb der geordneten Frist (§ 16 des Gesetzes) versäumt worden ist, dürfen im ngemeldete
Verwaltungswege durch den Commissar nur insoweit zum Gegenstande der Ermittelung Beeinträchtig-
und nach Befinden der Entschädigung durch den Unternehmer Cdie Genossenschaft oder ungen.
Dritte) ausgesetzt werden, als der Letztere sich damit ausdrücklich einversteht.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die das Wasserbenutzungsrecht selbst
treffende, oder andere bleibende Beeinträchtigungen. Vorübergehende Nachtheile, welche
nur die Benutzung auf Zeit erschweren oder unterbrechen, wie solche durch die Ausführ-
ung der Berichtigung und die dazu nöthigen Vorkehrungen herbeigeführt werden, sind
daher, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, stets im Verwaltungswege zu ermitteln und
zur Entschädigung zu bringen (vergl. auch § 36).
Dasselbe gilt von Umänderungen schon bestehender Vorrichtungen der im § 21 des
Gesetzes gedachten Art, insoweit diese Umänderungen in dem genehmigten Plane bereits
berücksichtigt und sonach dem Unternehmer schon durch die Genehmigung der Berichtigung
zur Pflicht gemacht worden sind.
# 34. Für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche gelten die in 6# 14 und Art der An-
15 wegen der auf den Plan bezüglichen Anträge ertheilten Vorschriften. Der Commissar vkrnlodn.
hat das Erforderliche vermittelst der im § 16 des Gesetzes vorgeschriebenen, nach Maaß- S
gabe der im § 12 enthaltenen Anweisung zu erlassenden Bekanntmachung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen (vergl. auch §& 1 8 des Gesetzes).
*s 35. Läßt sich der Umfang einer Beeinträchtigung nur erst nach vorgängiger Fest= Umfang der
stellung des beeinträchtigten Rechts bemessen, wie z. B. bei Beeinträchtigung einer Wasser- eestrichtg-
kraft, so ist zunächst das Vorhandensein und der Umfang des als beeinträchtigt angemeldeten
Rechts zu ermitteln.
Hinsichtlich des Umfangs ist, dafern nicht urkundliche oder sonst nach den bestehenden
Gesetzen geeignete besondere Unterlagen für die Beurtheilung vorhanden sind, der Umfang
der Benutzung des Rechts zum Anhalten zu nehmen, welche thatsächlich stattfindet, und
dem Unternehmer zu überlassen, ob und inwieweit er (§ 20 des Gesetzes) das Bestehen
oder den Umfang des Rechts bestreiten will.