Künftige
Schäden.
Zu 824.
Grundstücks—
austausch-
ungen.
Zu 8 25.
Veränderungen
an Verkehrs—
mitteln.
Zu 827.
Trocken gelegte
Flußbetten.
(506 )
Dieß gilt auch für die Ermittelung des Auskaufspreises in den 8 17 des Gesetzes
gedachten Fällen.
36. Lassen sich Beeinträchtigungen der im § 26 des Gesetzes bezeichneten Art,
welche zur Anmeldung gelangen, und wegen ermangelnder rechtlicher Begründung des An-
spruchs nicht jedenfalls zurückzuweisen sind, binsichtlich ihres Eintritts und Umfangs im
Voraus nicht übersehen, so kann der Commissar die Anmeldung als eine eventuelle an-
nehmen und sowohl die Entscheidung über die Zulässigkeit des Anspruchs an sich, als die
Ermittelung der eintretenden Falls zu gewährenden Entschädigung, oder auch nur diese
Ermittelung bis zu dem wirklichen Eintritte des befürchteten Nachtheils aussetzen, hat aber
solchenfalls den zur Zeit der Anmeldung bestehenden Zustand nach Maaßgabe der im 667,
verbunden mit § 66, enthaltenen Vorschriften festzustellen.
*s 37. Sollte in Folge der Berichtigung die Austauschung von Grundstücken in
größerem Umfange, als dieß nach § 24 des Gesetzes zu bewerkstelligen ist, von dem Be-
theiligten gewünscht und demgemäß die Zusammenlegung von Grundstücken beantragt
werden, oder sollte eine solche bereits beantragt sein, so hat der Commissar deshalb allent-
halben mit der diese Zusammenlegung ausführenden Behörde sich zu vernehmen.
Die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen hat in solchen
Fällen, sofern ein besonderes Bedenken nicht entgegensteht, einen der bei der Flußberichtig-
ung vom Commissar verwendeten landwirthschaftlichen Sachverständigen mit Ausführung
der beantragten Zusammenlegung als Speciglcommissar zu beauftragen.
38. Die Veränderungen an Verkehrsmitteln, welche nicht bereits durch die Ge-
nehmigung des Planes festgestellt sind, oder in Folge der Grundstücksaustauschungen nicht
entbehrlich werden, hat der Commissar nach vorgängiger sachverständiger Erörterung, Gehör
der Betheiligten, und, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel noch mit in Betracht kommen
sollte, (vergl. 9§ 10 und 11) Vernehmung mit der zuständigen Behörde, zu bestimmen.
Hierbei ist, soweit dieß ohne unverhältnißmäßige Kosten, oder den Zweck der Be-
richtigung zu gefährden, geschehen kann, der bestehende Zustand aufrecht zu erhalten.
Alle Verkehrsmittel, an denen eine Veränderung vorgenommen worden ist, sind nach
der Herstellung derselben, sofern es öffentliche sind, durch die zu diesem Zwecke zu re-
quirirende zuständige Behörde, den Unterhaltungspflichtigen oder Eigenthümern wieder zu
überweisen.
39. Unter den trocken gelegten Flußbetten sind diejenigen Theile des Wasserlaufes
zu verstehen, welche nach Ausführung der Berichtigung ohne Nachtheil für die Wasser-
haltung der Gegend ausgefüllt oder sonst nach Belieben benutzt werden können, gleichviel,
ob dieselben durch die Berichtigung selbst ohne Weiteres völlig trocken gelegt worden sind