Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Künftige 
Schäden. 
Zu 824. 
Grundstücks— 
austausch- 
ungen. 
Zu 8 25. 
Veränderungen 
an Verkehrs— 
mitteln. 
Zu 827. 
Trocken gelegte 
Flußbetten. 
(506 ) 
Dieß gilt auch für die Ermittelung des Auskaufspreises in den 8 17 des Gesetzes 
gedachten Fällen. 
36. Lassen sich Beeinträchtigungen der im § 26 des Gesetzes bezeichneten Art, 
welche zur Anmeldung gelangen, und wegen ermangelnder rechtlicher Begründung des An- 
spruchs nicht jedenfalls zurückzuweisen sind, binsichtlich ihres Eintritts und Umfangs im 
Voraus nicht übersehen, so kann der Commissar die Anmeldung als eine eventuelle an- 
nehmen und sowohl die Entscheidung über die Zulässigkeit des Anspruchs an sich, als die 
Ermittelung der eintretenden Falls zu gewährenden Entschädigung, oder auch nur diese 
Ermittelung bis zu dem wirklichen Eintritte des befürchteten Nachtheils aussetzen, hat aber 
solchenfalls den zur Zeit der Anmeldung bestehenden Zustand nach Maaßgabe der im 667, 
verbunden mit § 66, enthaltenen Vorschriften festzustellen. 
*s 37. Sollte in Folge der Berichtigung die Austauschung von Grundstücken in 
größerem Umfange, als dieß nach § 24 des Gesetzes zu bewerkstelligen ist, von dem Be- 
theiligten gewünscht und demgemäß die Zusammenlegung von Grundstücken beantragt 
werden, oder sollte eine solche bereits beantragt sein, so hat der Commissar deshalb allent- 
halben mit der diese Zusammenlegung ausführenden Behörde sich zu vernehmen. 
Die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen hat in solchen 
Fällen, sofern ein besonderes Bedenken nicht entgegensteht, einen der bei der Flußberichtig- 
ung vom Commissar verwendeten landwirthschaftlichen Sachverständigen mit Ausführung 
der beantragten Zusammenlegung als Speciglcommissar zu beauftragen. 
38. Die Veränderungen an Verkehrsmitteln, welche nicht bereits durch die Ge- 
nehmigung des Planes festgestellt sind, oder in Folge der Grundstücksaustauschungen nicht 
entbehrlich werden, hat der Commissar nach vorgängiger sachverständiger Erörterung, Gehör 
der Betheiligten, und, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel noch mit in Betracht kommen 
sollte, (vergl. 9§ 10 und 11) Vernehmung mit der zuständigen Behörde, zu bestimmen. 
Hierbei ist, soweit dieß ohne unverhältnißmäßige Kosten, oder den Zweck der Be- 
richtigung zu gefährden, geschehen kann, der bestehende Zustand aufrecht zu erhalten. 
Alle Verkehrsmittel, an denen eine Veränderung vorgenommen worden ist, sind nach 
der Herstellung derselben, sofern es öffentliche sind, durch die zu diesem Zwecke zu re- 
quirirende zuständige Behörde, den Unterhaltungspflichtigen oder Eigenthümern wieder zu 
überweisen. 
39. Unter den trocken gelegten Flußbetten sind diejenigen Theile des Wasserlaufes 
zu verstehen, welche nach Ausführung der Berichtigung ohne Nachtheil für die Wasser- 
haltung der Gegend ausgefüllt oder sonst nach Belieben benutzt werden können, gleichviel, 
ob dieselben durch die Berichtigung selbst ohne Weiteres völlig trocken gelegt worden sind
	        
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