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nicht ankommt und daher die Behörde auf eine Erörterung dieser Frage in keinem Falle
einzugehen hat.
Gegenstände eines zu beachtenden Widerspruchs können daher nur Umstände, welche
unter die § 43 bezeichneten Gesichtspunkte fallen und etwa von der Behörde übersehen
worden sind, oder solche Nachtheile sein, welche durch die Anlage für Dritte herbeigeführt
werden und bei einer Abänderung derselben ohne unverhältnißmäßigen Kostenaufwand ver-
mieden werden können.
& 47. Die Ermittelung der Nachtheile, welche durch die Anlage herbeigeführt werden
und der dafür Seiten des Unternehmers zu leistenden Entschädigung, wobei zwischen den
durch die Ausführung entstehenden vorübergehenden und den bleibenden Nachtheilen zu unter-
scheiden ist, oder doch der für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen thatsächlichen
Umstände, ist unter Beachtung der im § 41 des Gesetzes enthaltenen Vorschrift mit der im
& 42 vorgeschriebenen Verhandlung jedenfalls dergestalt zu verbinden, daß eine zweite Er-
örterung an Ort und Stelle auch dann, wenn die Behörde nicht sofort nach Schluß der
Verhandlungen eine Entscheidung an Ort und Stelle ertheilen könnte, soweit irgend thun-
lich entbehrlich wird. (Vergl. auch §§ 66, 68)
§#48. Kommt hierauf eine von der Behörde anderweit zu versuchende freiwillige
Vereinbarung nicht zu Stande, so ist sodann durch Entscheidung entweder der Antrag
zurückzuweisen, oder, wenn er für statthaft erachtet wird, unter Beseitigung der Widersprüche,
der Plan (nach Befinden unter Bezugnahme auf die vorhandenen, soweit nöthig zu ver-
vollständigenden und zu berichtigenden Zeichnungen und Beschreibungen) in den §§ 41 und
43 bis 46 gedachten Beziehungen festzusetzen und zu genehmigen, die Entschädigungen
auf den Grund der sachverständigen Ermittelung festzustellen, ferner auszusprechen, daß die
jedesmaligen Eigenthümer der betroffenen Grundstücken die nach dem Plane zur Ausführung
der Anlage nöthigen (soweit erforderlich näher zu bezeichnenden) Dienstbarkeiten gegen
Gewährung der als Entschädigung ausgeworfenen, Seiten des Eigenthümers des herrschenden
Grundstücks zu erlegenden Rente (§+ 41 des Gesetzes) zu duldben schuldig sein sollen.
Die Zeichnungen oder Beschreibungen, welche als Unterlagen der Entscheidung dienen,
sind mit der Genehmigungsbemerkung zu versehen, abzustempeln und zu den Acten zu
nehmen. Sie dienen, wenn später über die Ausführung Irrungen entstehen, eben so,
wie die Entscheidung selbst, als Unterlagen für die Entscheidung zweifelhafter Punkte oder
die Vollstreckung (vergl. § 64).
3) Entschädig-
ung.
4) Entscheid-
ung.
& 49. Wollen die Eigenthümer von schon bestehenden Ab= oder Zuleitungsvorricht= 3u #9 34 u. 35.
ungen deren Mitbenutzung und nach Befinden Erweiterung zu gemeinschaftlichem Gebrauche
Gemeinschaft-
liche Ent“ oder
Dritten nicht gestatten, und wird deshalb die Hülfe der Behörde in Anspruch genommen, Bewässerung.
so ist zunächst nach Maaßgabe der Vorschrift im § 41 zu verfahren.
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Verständigung.