Erörterung.
Beitrags-
pflicht.
Entscheidung.
Behandlung
gemischter Ver-
hältnisse.
a) bei bestehen-
den, aber unbe-
nutzten Leitun-
gen.
(510 )
In dem über ein etwa zu erzielendes gütliches Abkommen aufzunehmenden Protocolle
ist anstatt der Entschädigung, welche hierbei in der Regel (vergl. & 5 3) nicht in Frage
kommen wird, beziehendlich nächst derselben das Verhältniß anzugeben, nach welchem jeder
Betheiligte zu dem künftigen Unterhaltungsaufwande, und wenn es sich um eine Veränder-
ung der Leitung handelt, zu dem durch diese Letztere entstehenden Aufwande beizutragen
hat. Dasselbe gilt von der Beurkundung freier Vereinbarungen, vergl. § 41 am Schlusse.
* 50. Kommt ein gütliches Abkommen nicht zu Stande, so ist zu erörtern, ob eine
Leitung überhaupt schon vorhanden ist, und wenn dieß der Fall, ob durch den beantragten
Mitgebrauch, beziehendlich nach entsprechender Veränderung der Leitung, der ursprüngliche
Zweck derselben beeinträchtigt werde.
Stellt sich hiernach- der Antrag im Allgemeinen als statthaft dar, so sind unter Zu-
ziehung und Gehör der Betheiligten die erforderlichen Erörterungen anzustellen, um danach
die Gestalt der Leitung in den § 41 gedachten Beziehungen nach Maaßgabe der Zwecke,
denen dieselbe künftig dienen soll, und das Beitragsverhältniß (§ 51) festsetzen zu können.
Auf die Frage, ob die von den Antragstellern beabsichtigte Ab= oder Zuleitung an
sich wirthschaftlich richtig und zweckmäßig sei, hat die Behörde nicht einzugehen.
Hinsichtlich polizeilicher Bedenken, der auf Verkehrsmittel zu nehmenden Rücksichten
und etwaniger Widersprüche ist der Vorschrift in 66§ 45, 46 nachzugehen.
& 51. Hinsichtlich der Ermittelung der Beitragspflicht kommen die in 6§ 23, 24,
25 für die Ausmittelung der bei Flußberichtigungen durch Genossenschaften den einzelnen
Grundstücken aufzulegenden Vortheilseinheiten enthaltenen Vorschriften, soweit nöthig unter
Zuhülfnahme der Classification, nach § 20 zur Anwendung.
6 52. Kommt eine auf Grund der gesammelten Unterlagen anderweit zu versuchende
Vereinbarung nicht zu Stande, so sind die streitigen Punkte durch Entscheidung zu erledigen,
welche hinsichtlich der jedesmaligen Besitzer der betroffenen und genau zu bezeichnenden
Grundstücke zu ertheilen ist.
Die Verpflichtungen zu Duldung des Mitgebrauchs, ingleichen die Verpflichtungen
zur Unterhaltung sind dabei gleichfalls als Dienstbarkeiten, beziehendlich als gegenseitige,
aufzulegen (vergl. 9§ 48 und 64).
53. Ergiebt sich bei Erörterung eines auf Grund von § 34 des Gesetzes gestellten
Antrags, daß die Vorrichtung, deren Mitbenutzung verlangt wird, zwar als eine Leitung
zu betrachten ist, aber gar nicht mehr als solche benutzt wird, so ist das Verlangen
zurückzuweisen, dem Antragsteller aber anheim zu geben, auf Grund von § 31 des Gesetzes
die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Benutzung der Vorrichtung gegen Entschädigung zu
beantragen und solchenfalls nach 6§ 41 fg. zu verfahren.
Dient die Vorrichtung ihren Besitzern als Leitung nur in sehr untergeordneter Weise,