Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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& 20. Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlun- 
gen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen 
als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint. 
Der Drucker, Verleger oder Commissionär (im engeren Sinne, d. h. derjenige, welcher 
ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt ist, durch 
welche der Vertrieb besorgt wird), insofern sie nicht als Urheber oder Theilnehmer ohne- 
dieß zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld= oder Gefängnißstrafen auch 
für die Fälle zu bedrohen, 
wo der Verfasser nicht genannt, 
oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaates ist, 
oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde. 
Dieselben können von der desfallsigen Haftung nach dem Ermessen der einzelnen Bun- 
desregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehm- 
ung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. 
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des strafbaren 
Inhalts derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur 
Strafe gezogen werden kann, mit einer besonderen Geld= oder Gefängnißstrafe zu bedrohen. 
& 21. Wenn Duuckschriften den Thatbestand einer strafbaren Handlung enthalten, so 
ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurtheilung 
einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, 
gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. 
6& 22. Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt 
von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie über die Zuständigkeit der- 
selben oder der Administrativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druck- 
schriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse 
begangenen strafbaren Handlungen vor das Geschwornengericht oder zur öffentlichen Ver- 
handlung soll jedoch nicht stattfinden. 
6 23. Die Verwaltungs= und Gerichtsbehörden sind befugt, zum Behufe der Ein- 
leitung des hierauf alsbald anzuregenden Strafverfahrens, Druckschriften und die zu ihrer 
Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. 
Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der §§# 4 
und 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme nicht wieder auf- 
gehoben ist, weder verbreitet noch durch anderweiten Abdruck vervielfältigt werden. 
6#24. Veröffentlichung von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, 
von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Truppen- 
bewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten 
von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rück-
	        
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