Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Zur Anhörung von Entscheidungen und zur Vornahme anderer im Verfahren bei 
Streitigkeiten vorkommender, und weder im Gesetze noch in dieser Verordnung besonders 
erwähnter Handlungen, ist unter den Verwarnungen vorzuladen, welche deshalb für das 
Verfahren in bürgerlichen Streitsachen vorgeschrieben sind. 
Soll eine Entscheidung sofort nach dem Schlusse einer Verhandlung mit den Betheil- 
igten ertheilt werden, so bedarf es einer besonderen Vorladung dazu nur insoweit, als die 
Betheiligten etwa bei der Verhandlung ausgeblieben sind. 
s 63. Vor Ertheilung einer Entscheidung sind jedenfalls die Betheiligten zu hören, Verhandlung. 
in erster Instanz soweit thunlich mündlich bei den zu Vorbereitung der Entscheidung zu 
veranstaltenden Erörterungen. 
Schriftliche Erklärungen sind stets unter Bestimmung einer Frist für deren Einreichung 
zu fordern, und, insoweit nöthig, dem Gegentheile in gleicher Weise zur Auslassung zu- 
zufertigen. 
§ 64. In allen Fällen ist vor Ertheilung einer Entscheidung im Sinne von § 39 Vergleiche. 
des Gesetzes, insbesondere auch bei Enteignungen hinsichtlich ver Entschädigung, eine Ver-Vollstreckung. 
einbarung unter den Betheiligten zu versuchen. 
Kommt eine solche zu Stande, so tritt dieselbe dergestalt an die Stelle der Entscheid- 
ung, daß die Erstere, ebenso als ob eine Entscheidung vorläge, im Verwaltungswege bis 
zur Vollstreckung der Hülfe durchzuführen ist. Wegen letzterer bewendet es bei den im 
§ 3 fg. des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835 unter A. über Competenzverhältnisse 
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden enthaltenen Vorschriften. 
Kommt eine Vereinbarung nur über einzelne Punkte zu Stande, so ist in der Ent- 
scheidung auszusprechen, daß es dabei zu bewenden habe. 
§6 65. Rercurse können mündlich zu Protocoll gegeben, oder schriftlich eingebracht Reeurse. 
werden. 
In beiden Fällen steht dem Recurrenten frei, binnen vierzehn Tagen seine Beschwer- 
den schriftlich weiter auszuführen. 
Handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne von § 39 des Gesetzes, so sind die 
Recursschrift und die Ausführungsschrift bei Vermeidung von 5 Thlr. Strafe in doppelten 
Eremplaren einzureichen, wovon jedoch das eine auch in den Fällen von der Stempelsteuer 
befreit ist, in welchen übrigens Stempelfreiheit nach den Vorschriften des Gesetzes nicht 
stattfindet. 
Nach Ablauf jener Frist hat die Behörde binnen acht Tagen bei Vermeidung von 
5 Thlr. Strafe dem Gegentheile die Duplicate der Recurs= und beziehendlich der Aus- 
führungsschrift oder Abschrift des über Einwendung des Recurses aufgenommenen Proto- 
colls zuzufertigen und dabei einen Termin für den Berichtsabgang unter Einräumung
	        
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