Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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gewöhnliche Benutzung bestehender Wege u. s. w. insbesondere in's Auge zu fassen sein 
werden, so ist, wenn sich der Umfang des Nachtheils nicht sofort feststellen läßt, zunächst 
nur der Zustand zu ermitteln, welcher für die künftige Entschädigung maaßgebend sein muß, 
die letztere selbst aber, soweit dieß nach der Natur der Sache nöthig, nach anderweiter Be- 
sichtigung erst dann zu ermitteln, wenn der Umfang des Nachtheils nach Ausdehnung und 
Dauer sich vollständig übersehen läßt. 
Dieß gilt auch hinsichtlich der Entschädigung für die Entnahme von Kies, Sand, 
Erde u. s. w., welche für die Ausführung gebraucht werden. Auch kann bei vorüber- 
gehenden Nachtheilen bei der ersten Ermittelung der Maaßstab für die Entschädigung, 
z. B. nach Kubikinhalt des entnommenen Bodens oder nach Quadratruthen der beschädig- 
ten Oberfläche u. s. w., im Voraus festgestellt werden, dergestalt, daß später eine einfache 
Messung genügt, um den Betrag der Entschädigung zu ermitteln. 
69. Die für die Ausführung nöthigen Wege, Bauplätze u. s. w., die zur Ent= 41) Anweisung 
nahme von Kies, Sand, Erde u. s. w. zu bestimmenden Plätze u. s. w. sind von der Be- der hee-Bau- 
hörde auf Antrag der Unternehmer in dem nach sachverständigem Ermessen nöthigen Um- * 
fange anzuweisen. 
Wer fremdes Eigenthum in den vorgedachten Beziehungen ohne vorgängige Anweisung 
benutzt oder beeinträchtigt, ist um 20 Ngr. bis 20 Thlr. zu bestrafen. 
6 70. Müssen Grundstücken, welche mit Früchten bestanden sind, zur Zeit der Reife 5) Anstehende 
derselben abgetreten oder zur Benutzung überlassen werden, oder sind derartige Grundstücke Früchte. 
mit Holz bestanden, so kann der Eigenthümer diese Grundstücken binnen einer von der 
Behörde zu bestimmenden Frist selbst räumen. 
Unterläßt er dieß, so sind auch in diesem Falle die Früchte wie die Hölzer mit zu ent- 
schädigen und dem Unternehmer zu überweisen. 
8 71. Sollten Gebäude abgetreten werden müssen, so ist den deshalb in §§ 10 6) Gebäude. 
und 12°0) der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom Zten Juli 1835 wegen Ab- 
  
*) Anmerkung. Diese Paragraphen lauten: 
* 10. Wenn Gebäude zur Abtretung kommen, so ist auszumitteln: 
a) ob die Wiederaufbauung des abzutretenden Gebäudes dem Eigenthümer, z. B. als Wirthschafts- 
gebäude, unumgänglich nöthig sei? und wenn dieses der Fall ist, 
5b) wie viel die Baukosten für das an die Stelle des abgetretenen, auf einem anderen Platze noth- 
wendig neu zu errichtenden Gebäudes von gleicher Größe, äußerer und innerer Beschaffenheit, 
mit Berücksichtigung der noch brauchbaren Baumaterialien, von dem abzutretenden und abzu- 
tragenden Gebäude mehr betragen werden, als die nach § S§ ausfallende Tare des abzutretenden 
alten Gebäudes selbst gewährt? 
Wc) Wird der Eigenthümer eines abzutretenden Gebäudes in die Nothwendigkeit versetzt, sich mit 
seiner Behausung selbst anderwärts von neuem anzubauen, so ist zugleich in Anschlag zu bringen, 
wie leicht oder wie schwer die Gelegenheit zu Erlangung neuer Bauplätze am Orte sei und welcher 
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