Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(517) 
übrigen Verhältnisse in Betracht zu ziehen, wegen deren dem Eigenthümer durch die Ab- 
tretung, Gebrauchsentziehung oder Beeinträchtigung ein unvermeidlicher Schade erwächst 
und unter Berücksichtigung alles Dessen die Entschädigung so auszumitteln, daß dem Eigen- 
thümer ein wirklicher Schade nicht weiter übrig bleibe, auf der anderen Seite aber auch 
ebenso von allen blos eingebildeten, oder von solchen behaupteten Nutzungen, Vortheilen 
und entgegengesetzten Entbehrungen als Gegenstand der Entschädigung abzusehen, welche 
von erst künftig beabsichtigten Vorkehrungen, Veränderungen, Unternehmungen oder Er- 
werbungen des Eigenthums abhängig sind, und deren dereinstiger Eintritt folglich zur Zeit 
der Abschätzung noch ungewiß ist (vergl. übrigens 6 36). 
6# 73. Unter Beachtung des im § 72 aufgestellten Grundsatzes ist für jeden Gegen= 8) Ausstellung 
stand der Entschädigung dieselbe besonders unter Zugrundelegung der Preise auszuwerfen, der Eutschävig— 
welche nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Sachverständigen den örtlichen und zeitlichen ; 
Verhältnissen entsprechen. 
Die bei Feststellung der Gegenstände der Entschädigung und der Bemessung des Um- 
fangs dieser Gegenstände von den Sachverständigen befolgten Grundsätze sind, soweit die- 
selben nicht bereits in der Beschreibung (§ 66 fg.) enthalten sind, dem Entschädigungs- 
ausweise beizufügen. 
& 74. Die vorstehend für Feststellung der Gegenstände einer Entschädigung gegebenen 9) Auskauf. 
Vorschriften sind auch dann zu befolgen, wenn es sich um den Auskauf eines Grundstücks Entschädigung 
„ · durch Grund 
oder Triebwerks handelt. und Boden. 
Die Ermittelung des Auskaufspreises ist zunächst auf die Feststellung des Preises zu 
richten, welcher nach den örtlichen Verhältnissen im gewöhnlichen Laufe der Dinge bei 
einem Ankaufe aus freier Hand zu gewähren sein würde. Dasselbe gilt von Ermittelung 
des Werthes, zu welchem Grund und Boden als Entschädigung anzunehmen ist (6 24 
des Gesetzes). 
Betrifft der Auskauf nur den Theil eines zusammen bewirthschafteten Grundstücks- 
compleres, so ist auch hier der im § 72 aufgestellte Grundsatz in Anwendung zu bringen 
und demnach jener Preis, so weit nöthig, zu erhöhen. 
75. Bei der Besichtigung ist mit den Betheiligten auf den Grund der nöthigenfalls 10) Gehör der 
von den Sachverständigen zu machenden Vorschläge, über ein gütliches Abkommen zu ver- Bétheiligten. 
handeln (vergl. § 63). " 
Kommt ein solches nicht zu Stande, so ist über die von den Betheiligten gegen die 
Feststellung der Gegenstände der Entschädigung und des Umfangs dieser Gegenstände oder 
die Nothwendigkeit der Abtretung, Benutzung oder Beeinträchtigung etwa erhobenen Ein- 
wendungen zu entscheiden und mit dieser Entscheidung das Ergebniß der Abschätzung be- 
kannt zu machen. Die Entscheidung ist demnächst darauf zu richten, daß der Eigenthümer 
75“
	        
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