Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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90. Die im §50 des Gesetzes enthaltene Vorschrift kommt insbesondere auch hin= Zu 50. 
sichtlich der Beeinträchtigungen Dritter zur Anwendung, welche behufs der Unterhaltung weene 
bestehender Anlagen nöthig sind, z. B. wenn die Entnahme von Erde oder Sand zur unterhaltung. 
Wiederherstellung von Dämmen, oder die Aufgrabung und Ausbesserung einer Drain- 
röhrenleitung u. s. w. sich nöthig macht. Soweit thunlich ist bei der Auflegung noth- 
wendiger Dienstbarkeiten zugleich das Erforderliche über die Reparaturen und die Ent- 
schädigung für die dadurch entstehenden Beschädigungen an Früchten u. s. w. mit fest- 
zustellen. 
& 91. Verläge und Separatgebühren sind in allen Fällen zu erheben, in denen der- Kesten. 
gleichen im Interesse Betheiligter entstanden sind. 
Dresden, am 15ten August 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
M 74) Verordnung, 
eine Erläuterung der wegen Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter unter dem 
5Zten September 1845 erlassenen Verordnung betreffend; 
vom 3ten September 1855. 
D. die von dem Ministerium des Innern unter dem 5ten September 1845 erlassene 
Verordnung, die Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter betreffend (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von 1845, Seite 188), ihrem sachlichen Inhalte nach auch auf den Bau von 
Staatseisenbahnen Anwendung leidet, es aber, um dieselbe den durch die Allerhöchste 
Verordnung vom 26sten Juni 1851 geordneten Ressortverhältnissen in Eisenbahnange- 
legenheiten anzupassen, einiger zusätzlicher und abändernder Bestimmungen zu selbiger bedarf, 
so finden die unterzeichneten Ministerien des Innern und der Finanzen sich veranlaßt, zu 
dem Ende Folgendes zu verordnen: 
1. Die im § 9 der gedachten Verordnung Abschnitt 2 vorbehaltene Anordnung spe- 
cieller Revisisonen zu dem Endzwecke, um sich von der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit 
der bei den einzelnen Bahnen in Hinsicht auf die Auslohnung der Arbeiter bestehenden 
Einrichtungen zu überzeugen, hat bei solchen Bahnen, welche für Rechnung des Staates 
gebaut werden, auf Veranstaltung des Finanzministeriums zu erfolgen, von welchem auch 
die je nach dem Ergebnisse etwa zu treffenden weiteren Verfügungen ausgehen werden. 
2. § 11 der Verordnung vom 5ten September 1845 wird in seiner dermaligen 
Fassung hiermit aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
 
	        
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