Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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sichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung angemessener 
Strafen, verboten oder beschränkt werden. 
Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die 
Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes 
Schriftstück eines Criminalprocesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis die mündliche 
Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat. 
6 25. Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vor- 
stehenden allgemeinen Grundsätze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß= und Straf- 
gesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dieses 
geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige erstatten lassen. 
626. Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter 
Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, ob 
die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Miß- 
brauchs der Preßfreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundesversamm- 
lung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu 
erstatten. 
In Gemäßheit von § 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 haben Wir die Publi- 
cation dieses Bundestagsbeschlusses verfügt, gegenwärtige Verordnung eigenhändig voll- 
zogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 29sten Januar 1855. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
  
12) Verordnung, 
die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom 6ten Juli 1854 betreffend; 
vom 30sten Januar 1855. 
Zu Vollziehung des durch die Allerhöchste Verordnung vom 29sten dieses Monats bekannt 
gemachten, die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffenden Bundestagsbeschlusses 
vom 6ten Juli 1854 wird hierdurch mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
1. Die Vorschriften des, die Angelegenheiten der Presse betreffenden Gesetzes vom 
1 4ten März 1851 und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 15ten März 
desselben Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 62 und 71 fg.) 
bleiben, insoweit sie durch den gedachten Bundestagsbeschluß nicht abgeändert werden, in 
Gültigkeit. Namentlich hat es auch, rücksichtlich derjenigen Punkte, wo in dem Bundes-
	        
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