Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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8 11. „Glauben die Arbeiter einer Abtheilung gegründete Ursache zur Beschwerde zu 
haben, so können sie diese durch zwei, höchstens drei Abgeordnete aus ihrer 
Mitte bei dem betreffenden Bahnbeamten anbringen. Dafern aber die betref- 
fenden Beschwerden gegen Bahnbeamte selbst gerichtet sein sollten, so haben sich 
die Arbeiter mit denselben durch ihre Abgeordneten und zwar, wenn die betref- 
fende Eisenbahn vom Staate gebaut wird, an die bauleitende (Staats-) Eisen- 
bahndirection, anderen Falls aber, wenn der Bahnbau Privatunternehmen ist, 
an die betreffende Ortsobrigkeit oder, nach Befinden, an die Amtshauptmann- 
schaft des Bezirks zu wenden. 
Beschwerden, welche von einer größeren, als der obgedachten Anzahl von 
Arbeitern zugleich angebracht werden, sind nirgends anzunehmen, vielmehr ohne 
Weiteres zurück= und die Beschwerdeführer auf den ordnungsmäßigen Weg 
zu verweisen.“ 
Indem es im Uebrigen bei allen anderen Bestimmungen der fraglichen Verordnung 
bewendet, wird solches hiermit unter dem Bemerken, daß nunmehr die Verordnung mit 
den vorstehenden Abänderungen derselben als von den unterzeichneten beiden Ministerien 
gemeinschaftlich erlassen anzusehen ist, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 3ten September 1855. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Behr. 
Kohlschütter. Gppendorf. 
  
75) Bekanntmachung, 
die bei den Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst zu ertheilenden 
Censuren betreffend; « 
vom3tenSeptembcr1855. 
Ayit Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist von dem Finanzministerium beschlossen 
worden, hiermit unter die über das Ergebniß der Anstellungsprüfungen für den höheren 
Staatsforstdienst in Gemäßheit des § 22 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, 
vom 27sten November 1851 (Seite 400 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18510 sowie in Gemäßheit des § 16 der die Anstellungsprüfungen für den höheren 
Staatsforstdienst betreffenden Verordnung vom 1sten December 1852 (Seite 326 des
	        
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