fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gehöfte sich befunden haben, sind von der im § 1 vorgeschriebenen Anzeige an gerechnet 
sechs Wochen lang einer besonderen veterinärpolizeilichen Controle durch den Bezirksthier- 
arzt zu unterwerfen, ohne daß jedoch bis zum etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheits- 
erscheinungen eine sonstige Beschränkung in der Benutzung eintritt. 
Dergleichen Pferde dürfen aber innerhalb jenes sechswöchigen Zeitraums ebenfalls 
nicht verkauft, vertauscht oder verschenkt werden. 
Der Bezirksthierarzt hat diese Thiere alle zwei bis drei Wochen zu untersuchen. 
Zeigen sich dabei oder später Krankheitserscheinungen, welche den Rotz befürchten lassen, 
so ist den Bestimmungen in §8 1 fg. nachzugehen. 
§#9. Der Stall, in welchem ein rotzkrankes oder rotzverdächtiges Pferd gestanden hat, 
ist, sowie die Stallutensilien und Alles, was mit dem kranken Thiere in Berührung ge- 
kommen ist, nach erfolgter Tödtung oder Heilung desselben sofort einer sorgfältigen Des- 
infection zu unterwerfen, oder, wo die letztere (z. B. beim Lagerstroh) nicht ausführbar, 
zu verbrennen. 
Die dießfallssgen Anordnungen sind von dem Bezirksthierarzte zu ertheilen und unter 
polizeilicher Aufsicht auf Kosten des Stallbesitzers auszuführen. 
Die Wiederbenutzung eines solchen Stalles oder der gedachten Utenstlien vor erfolgter 
Desinfection ist verboten, und nach deren Erfolg, worüber von den Ortsgerichtspersonen 
an die Polizeibehörde Anzeige zu erstatten ist, nur auf ausdrückliche Genehmigung ver letz- 
teren gestattet. 
* 10. Die Täödtung rotzkranker oder rotzverdächtiger Pferde hat unter specieller Auf- 
sicht der Ortsgerichtspersonen oder städtischen Polizeiorgane zu erfolgen, und ist in dieser 
Beziehung auf die im Eingange gedachte Belehrung zu verweisen. 
Häute von solchen Pferden dürfen, wenn sie nicht am betreffenden Orte selbst zur Ver- 
arbeitung kommen, erst dann verkauft werden, wenn sie, mittelst Ausspannens, ganz aus- 
getrocknet sind. 
11. Rücksichtlich wurm kranker oder der Wurmkrankheit verdächtiger Pferde ist den 
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften, mit alleiniger Ausnahme der im 
3 angeordneten sofortigen Tödtung des kranken Thieres, an deren Stelle in allen Fällen, 
beziehendlich mit Vorwissen der Bezirksamtshauptmannschaft, der Versuch der Heilung nach- 
gelassen bleibt, ebenfalls nachzugehen. 
## 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, deren Ueberwachung 
allen Polizeibehörden und, unter Verweisung auf die ihnen ertheilte Instruction, den Be- 
zirksthierärzten hiermit noch zur besonderen Pflicht gemacht wird, sind je nach dem Grade 
der dadurch verursachten Gefährdung mit einer, im Wiederholungsfalle zu verschärfenden, 
da nöthig mit Gefängniß zu verbüßenden Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern zu ahnden. 
Dresden, den 30sten März 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. Eppendorf. 
Lette Absendung: am 7ten April 1855. 
 
	        
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