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84.
Bei der strafrechtlichen Beurtheilung eines von einer Militärperson verübten Ver—
brechens finden zunächst die Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs Anwendung, zu deren
Ergänzung aber die des allgemeinen Strafgesetzbuchs.
85.
Die im Militärstrafgesetzbuche in Beziehung auf Verbrechen im Kriege oder in der
Nähe des Feindes bestimmten Strafandrohungen leiden auch Anwendung auf Verbrechen,
welche, wenn das Königreich Sachsen oder ein Theil desselben in Kriegsstand erklärt wor—
den, innerhalb des Kriegsstandsbezirks verübt worden sind.
Inwiefern auch in dem Falle, wenn die Armee oder ein Theil derselben auf den Kriegs—
fuß gestellt worden, bei außerordentlichen Veranlassungen in Beziehung auf die Anwendung
von Strafen die für den Kriegszustand bestehenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs in Kraft
treten sollen, bleibt der Entschließung des Königs vorbehalten.
86.
Vorsätzliche oder auch nur durch Unbedachtsamkeit verschuldete Verletzungen der ein—
geführten Dienstordnung oder der Militärdienstpflicht im Allgemeinen, insofern sie in die—
sem Gesetzbuche nicht mit Strafe bedroht sind — Disciplinarvergehen — können mit
einer Disciplinarstrafe belegt werden; es ist jedoch dabei nach den Vorschriften im Capi—
tel 3 zu verfahren.
87.
Militärverbrechen, welche gegen die zu verbündeten Truppen gehörenden Personen verübt
werden, während letztere mit den Königlich Sächsischen Truppen zusammengezogen sind
oder sonst in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen sich befinden, sind eben so zu beurtheilen,
als wenn sie gegen Personen der Königlich Sächsischen Truppen verübt worden wären.
S8.
Sächsische Militärpersonen, deren Aufenthalt im fremden Lande durch den Dienst be—
dingt ist, bleiben wegen der während solchen Aufenthalts sich zu Schulden gebrachten Ver—
gehungen den Sächsischen Strafgesetzen unterworfen.
Jweites Capitel.
Von den gegen Militärpersonen anwendbaren gerichtlichen Strafen und deren
Vollziehung.
89.
Gegen Militärpersonen können auf vorgängige gerichtliche Untersuchung überhaupt