Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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13. 
Zuchthausstrafe. 
Mit dem wirklichen Antritte der Zuchthausstrafe ist neben den sonstigen in dem all- 
gemeinen Strafgesetzbuche bestimmten Folgen, insbesondere dem Verluste der Orden und 
Ehrenzeichen, auch die Unwürdigkeit zum Militärdienste, sammt den von dieser abhängigen 
gesetzlichen Wirkungen, von selbst verbunden. 
§ 14. 
Arbeitshausstrafe. 
Die Arbeitshausstrafe kann an dienenden Militärpersonen niemals vollzogen werden, 
sondern schließt, wenn sie zur Vollziehung kommt, den Verlust der Stelle, sowie des damit 
verbundenen Titels und Ranges und die Entfernung aus dem Militärdienste in sich. 
Ob dabei auch die im § 102 des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 
1 sten August 1846 ausgesprochenen Folgen der Entfernung wegen Unwürdigkeit einzutre- 
ten haben, ist von der Entscheidung des Kriegsministeriums abhängig. 
15. 
Geldstrafe. 
Geldstrafe findet wegen Militärvergehen nur dann, wenn sie in diesem Gesetzbuche 
gusdrücklich angedroht ist, und nicht im Wege der Verwandlung Statt. 
* 16. 
Cassation. 
Durch die Cassation wird der Offizier nicht nur seiner Stelle und des damit verbun- 
denen Titels und Ranges, sowie etwaiger Orden und Ehrenzeichen verlustig, sondern es 
begreift diese Strafe auch die Ausstoßung aus dem Soldatenstande und deren gesetzliche 
Folgen (§ 20) in sich. Nächstdem hat die Cassation noch die Wirkung, daß eintretenden 
Falls nicht auf Festungs= oder Offiziersarrest, sondern auf eine dem gleich stehende gemeine 
Strafe zu erkennen ist. 
§ 17. 
Festungsarrest. 
Auf Festungsarrest darf gerichtlich nur gegen Personen vom Offiziersstande oder Range 
— vergleiche jedoch § 9 am Schlusse — erkannt, gegen andere Personen kann diese Strafe 
nur durch Verwandlung im Wege der Gnade angewendet werden. 
818. 
Der Festungsarrest hat drei Grade nach folgenden näheren Bestimmungen: 
10 Der erste Grad ist in einem verschlossenen Zimmer zu verbüßen und der Ver- 
urtheilte verliert auf die Dauer der Strafe die Hälfte seines Diensteinkommens. Wenn
	        
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