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824.
Strenger Arrest.
Der strenge Arrest wird in einem Militärarrestbehältnisse dergestalt vollstreckt, daß der
Verurtheilte entweder:
1) täglich zehn Stunden anhaltend mit Arbeit beschäftigt, oder
2) in einem einsamen Behältnisse, bei harter Lagerstätte, eingeschlossen und nur je den
vierten Tag mit gewöhnlichem Lager versehen, oder
3) ebenfalls je drei Tage hinter einander, und mit Ausnahme jeden vierten Tags,
täglich zwei Stunden Vor- und zwei Stunden Nachmittags krumm geschlossen
wird, wobei eine Hand unmittelbar unter dem Knie der entgegengesetzten Seite zu
befestigen, bei jedem erneuerten Krummschließen aber mit den Händen und Beinen
abzuwechseln ist.
Ausnahmsweise kann, jedoch nur bei den auf den Kriegsfuß gestellten Truppen, der
strenge Arrest Nr. 2 auch noch durch Entziehung des Tageslichts verschärft werden.
Mit dem strengen Arrest, nach allen drei Vollstreckungsarten, ist für die Dauer der
Strafzeit der Verlust der Löhnung, wovon nur die nothwendige Beköstigung und der
sonstige im Wirthschaftsreglement näher bezeichnete Aufwand zu beschaffen ist, sowie die
Entziehung aller angewöhnten, nicht nothwendigen Bedürfnisse ununterbrochen, die Ver-
sagung warmer und überhaupt anderer Nahrungsmittel als des blosen Brodes und Wassers
aber auf je zwei Tage nach einander und so, daß nur jeden dritten Tag ein warmes nahr-
haftes Gemüse nebst Brod verabreicht wird, verbunden.
825.
Der strenge Arrest ist in der Regel nach der Vollziehungsart Nr. 1 (§ 24) anzu-
wenden. Nach Nr. 2 oder 3 kann er nur dann stattfinden, wenn entweder
1) der Verurtheilte bereits in der zweiten Elasse der Soldaten steht, oder
2) bei demselben andere geschärfte Arreststrafen bereits früher erfolglos angewendet
worden sind, oder
3) wegen besonderer dienstlicher, örtlicher oder persönlicher Verhältnisse die erste Voll-
ziehungsart nicht ausführbar ist.
Gegen Unteroffiziere findet der strenge Arrest nur nach Nr. 1 oder 2 Statt.
26.
Mittler Arrest.
Der mittle Arrest wird in einem Militärarrestbehältnisse dadurch vollstreckt, daß der
Verurtheilte, unter Wegfall der Löhnung (vergl. Schlußsatz § 24) entweder
1) in der im § 24 Nr. 1 angegebenen Weise, jevoch bei unnnterbrochener Verab-
reichung der daselbst erwähnten warmen Speise, zur Arbeit angehalten, oder
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