(540 )
2) im einsamen Arrestbehältnisse je zwei Tage nach einander blos mit Wasser und
Brod und nur an jedem dritten Tage mit warmen Gemüse beköstigt, ihm auch auf
die ganze Dauer der Strafzeit der Genuß aller blos angewöhnten Bedürfnisse ver-
sagt wird.
827.
Allgemeine Bestimmung hinsichtlich des strengen und mittlen Arrests.
Wenn es an dem Garnisonorte, wo die Militärstrafanstalt sich befindet, an Gelegen—
heit zu gehöriger Beschäftigung der Arrestaten mangelt, so können die mit strengem Arrest
Nr. 1 oder mit mittlem Arrest Nr. 1 zu bestrafenden Soldaten im Innern der gedachten
Strafanstalt beschäftigt und zu diesem Zwecke jedesmal, für die Dauer der täglichen Ar-
beitsfrist, aus dem Arrestbehältnisse dahin gebracht werden.
828.
Einfacher Arrest.
Der einfache Arrest, welcher bei Militärpersonen die Stelle der gemeinen Gefängniß—
strafe vertritt, wird, soweit sie bei Militärgerichten zur Vollziehung kommt, an Unter—
offizieren und Soldaten in einem Militärarrestbehältnisse vollzogen.
Der Arrestat erhält, ohne Unterschied des Grades, nur die reglementsmäßige Arre—
statenverpflegung an 1 Ngr. 3 Pf. täglich und der gewöhnlichen Brodportion, und ist im
Uebrigen keinen weiteren Beschränkungen, als bei der gemeinen Gefängnißstrafe, unter—
worfen.
Der einfache Arrest kann, nach dem Ermessen der Commandobehörde, dadurch unter—
brochen werden, daß der Arrestat zur Dienstleistung, jedoch mit Ausnahme des Wachdienstes,
sowie zu den vorkommenden Uebungen mit zugezogen wird; er hat aber sodann auf die
hiernach ausfallenden Tage die volle Löhnung zu empfangen.
829.
Flintentragen.
Die Strafe des Flinten- oder Sattel- oder Kugeltragens wird so vollstreckt, daß der
Verurtheilte genöthigt wird, im Stillstehen oder Umhergehen, entweder
10 je nach seiner Körperconstitution drei oder fünf mit Bajonnet und Ladestock ver-
sehene Flinten, ungleich auf beide Schultern vertheilt, oder
2) zwei bis drei Sättel mit Vorder= und Hinterzeug, oder zwei zwölfpfündige
oder vier sechspfündige Kanonenkugeln, welche Gegenstände an beiden Enden
einer hölzernen Stange befestigt sind, waagerecht auf einer oder der anderen Schulter
zu tragen.
Diese Strafe darf niemals anders, als höchstens zwei Stunden binter einander und
höchstens vier Stunden täglich, letzteren Falls mit einem freien Zwischenraume von wenig-