Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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2) im einsamen Arrestbehältnisse je zwei Tage nach einander blos mit Wasser und 
Brod und nur an jedem dritten Tage mit warmen Gemüse beköstigt, ihm auch auf 
die ganze Dauer der Strafzeit der Genuß aller blos angewöhnten Bedürfnisse ver- 
sagt wird. 
827. 
Allgemeine Bestimmung hinsichtlich des strengen und mittlen Arrests. 
Wenn es an dem Garnisonorte, wo die Militärstrafanstalt sich befindet, an Gelegen— 
heit zu gehöriger Beschäftigung der Arrestaten mangelt, so können die mit strengem Arrest 
Nr. 1 oder mit mittlem Arrest Nr. 1 zu bestrafenden Soldaten im Innern der gedachten 
Strafanstalt beschäftigt und zu diesem Zwecke jedesmal, für die Dauer der täglichen Ar- 
beitsfrist, aus dem Arrestbehältnisse dahin gebracht werden. 
828. 
Einfacher Arrest. 
Der einfache Arrest, welcher bei Militärpersonen die Stelle der gemeinen Gefängniß— 
strafe vertritt, wird, soweit sie bei Militärgerichten zur Vollziehung kommt, an Unter— 
offizieren und Soldaten in einem Militärarrestbehältnisse vollzogen. 
Der Arrestat erhält, ohne Unterschied des Grades, nur die reglementsmäßige Arre— 
statenverpflegung an 1 Ngr. 3 Pf. täglich und der gewöhnlichen Brodportion, und ist im 
Uebrigen keinen weiteren Beschränkungen, als bei der gemeinen Gefängnißstrafe, unter— 
worfen. 
Der einfache Arrest kann, nach dem Ermessen der Commandobehörde, dadurch unter— 
brochen werden, daß der Arrestat zur Dienstleistung, jedoch mit Ausnahme des Wachdienstes, 
sowie zu den vorkommenden Uebungen mit zugezogen wird; er hat aber sodann auf die 
hiernach ausfallenden Tage die volle Löhnung zu empfangen. 
829. 
Flintentragen. 
Die Strafe des Flinten- oder Sattel- oder Kugeltragens wird so vollstreckt, daß der 
Verurtheilte genöthigt wird, im Stillstehen oder Umhergehen, entweder 
10 je nach seiner Körperconstitution drei oder fünf mit Bajonnet und Ladestock ver- 
sehene Flinten, ungleich auf beide Schultern vertheilt, oder 
2) zwei bis drei Sättel mit Vorder= und Hinterzeug, oder zwei zwölfpfündige 
oder vier sechspfündige Kanonenkugeln, welche Gegenstände an beiden Enden 
einer hölzernen Stange befestigt sind, waagerecht auf einer oder der anderen Schulter 
zu tragen. 
Diese Strafe darf niemals anders, als höchstens zwei Stunden binter einander und 
höchstens vier Stunden täglich, letzteren Falls mit einem freien Zwischenraume von wenig-
	        
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