Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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stens vier Stunden vollzogen werden. Das höchste Maaß derselben ist das von sechs 
Stunden, auf zwei unmittelbar auf einander folgende Tage gleich vertheilt, und ist dabei 
2stündiges Tragen von Flinten 2c. an 1 Tage dem einwöchentlichen, 
3stündiges Tragen von Flinten 2c. an 1 Tage dem zweiwöchentlichen, 
4stündiges Tragen von Flinten 2c. an 1 Tage dem dreiwöchentlichen, 
Astündiges Tragen von Flinten c. an 2 Tagen dem vierwöchentlichen, 
6stündiges Tragen von Flinten 2c. an 2 Tagen dem sechswöchentlichen einfachen 
Arreste gleich zu rechnen. 
Die gedachte Strafe ist nur auf Soldaten und, sofern sie wegen gerichtlich untersuchter 
Vergehen eintreten soll, blos im Wege der Strafverwandlung, wenn es an Gelegenheit 
zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen mangelt, anwendbar. 
30. 
Körperliche Züchtigung. 
Körperliche Züchtigung kann nur gegen solche Soldaten angewendet werden, welche 
bereits vorher (vergl. § 41) in die zweite Elasse versetzt worden sind und sich noch darin 
befinden. 
Es leiden daher auch die in dem allgemeinen Strafgesetzbuche und in den gleichzeitig 
mit diesem erlassenen Strafgesetzen enthaltenen Bestimmungen, wornach eine zuerkannte 
Gefängnißstrafe in gewissen Fällen ganz oder theilweise in körperliche Züchtigung verwan- 
delt werden kann, nur gegen Soldaten zweiter Classe und nur in dem Falle Anwendung, 
wenn die Strafvollstreckung bei dem Militärgerichte eintritt. 
31. 
Die körperliche Züchtigung wird durch Schläge mit einem nicht über 1 Zoll starken 
Stocke auf das Gesäß durch dazu commandirte Unteroffiziere und jederzeit im Beisein 
eines Offiziers sowie eines Militärarztes vollzogen und darf das Maaß von sechs und 
dreißig niemals übersteigen. 
Zwölf Schläge sind einer Woche einfachen Arrests gleich zu achten. 
32. 
Zeitfrist der Strafen. 
1) Festungsarrest ersten Grades ist entweder lebenslänglich oder zeitlich; zeitlich darf 
derselbe jedoch nicht auf eine längere als dreißigjährige Dauer erkannt werden. Hier- 
nächst ist 
auf Festungsarrest ersten Grades nicht unter der Dauer von zwei Monaten, 
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