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auf Festungsarrest zweiten und dritten Grades nicht unter der Dauer eines Mo-
nats und nicht über ein Jahr,
auf einfachen Offiziersarrest nicht unter einem Tage und nicht über zwei Monate,
auf Militärarbeitsstrafe ersten und zweiten Grades nicht unter zwei Monaten und
nicht über vier Jahre,
auf strengen und mittlen Arrest nicht unter einem Tage und nicht über zwei
Monate,
auf einfachen Arrest nicht unter einem Tage und nicht über drei Monate,
gerichtlich zu erkennen.
2) Wenn jedoch ein Strafarbeiter ein neues Verbrechen begeht, so kann durch die
Hinzufügung der dadurch verwirkten Strafe die längste gesetzliche Zeitfrist der Militär-
arbeitsstrafe bis höchstens um ein Jahr verlängert werden.
3) Festungsarrest und Militärarbeitsstrafe sollen, wo nicht das Gesetz etwas Anderes
bestimmt, nicht nach kleineren Zeitabschnitten als nach Monaten erkannt werden. Ueber-
schüsse, welche sich bei vorkommender Verwandlung einer geringeren in eine höhere Straf-
art ergeben, kommen in Wegfall.
4) Die Anwendung des strengen Arrests nach Nr. 2 und 3 (§ 24) darf nicht über
einen Monat dauern und es muß, wenn auf eine längere Strafzeit erkannt worden ist,
die überschießende Zeit allemal nach Nr. 1 verbüßt werden.
5) Ausnahmsweise kann gegen Unteroffiziere der strenge Arrest Nr. 1 in Fällen, wo
nicht zugleich die Degradation eintritt, auch über zwei Monate hinaus angewendet werden;
es ist jedoch solchenfalls für die über zwei Monate ansteigende Zeit jeden zweiten Tag dem
Verurtheilten warme Beköstigung zu verabreichen, auch Veranstaltung zu treffen, daß dem-
selben Gelegenheit gegeben werde, sich die nothwendige Bewegung in frischer Luft zu
machen.
6) Wegen diseiplinarisch zu bestrafender Vergehungen können einfache Arreststrafen
auch auf Stunden verfügt werden.
33.
Auswahl unter gleichartigen Strafen.
1) In Betreff der verschiedenen Vollziehungsarten des strengen und des mittlen
Arrests (§& 24 bis 26) steht die Wahl dem Untersuchungsgerichte zu.
2) Dasselbe kann auch die verschiedenen gesetzlichen Vollziehungsarten der zuerkannten
geschärften Arreststrafe abwechselnd zur Anwendung bringen, vorausgesetzt, daß hierbei
überall, soviel den strengen Arrest betrifft, die einzelnen Vollstreckungsarten nach §§ 25 und
32 anwendbar sind.
3) In Fällen, wo körperliche Züchtigung zulässig ist, hat das erkennende Gericht das
Maaß und die Art derjenigen Strafe mit auszudrücken, welche dadurch ersetzt werden soll.
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