Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 542 ) 
auf Festungsarrest zweiten und dritten Grades nicht unter der Dauer eines Mo- 
nats und nicht über ein Jahr, 
auf einfachen Offiziersarrest nicht unter einem Tage und nicht über zwei Monate, 
auf Militärarbeitsstrafe ersten und zweiten Grades nicht unter zwei Monaten und 
nicht über vier Jahre, 
auf strengen und mittlen Arrest nicht unter einem Tage und nicht über zwei 
Monate, 
auf einfachen Arrest nicht unter einem Tage und nicht über drei Monate, 
gerichtlich zu erkennen. 
2) Wenn jedoch ein Strafarbeiter ein neues Verbrechen begeht, so kann durch die 
Hinzufügung der dadurch verwirkten Strafe die längste gesetzliche Zeitfrist der Militär- 
arbeitsstrafe bis höchstens um ein Jahr verlängert werden. 
3) Festungsarrest und Militärarbeitsstrafe sollen, wo nicht das Gesetz etwas Anderes 
bestimmt, nicht nach kleineren Zeitabschnitten als nach Monaten erkannt werden. Ueber- 
schüsse, welche sich bei vorkommender Verwandlung einer geringeren in eine höhere Straf- 
art ergeben, kommen in Wegfall. 
4) Die Anwendung des strengen Arrests nach Nr. 2 und 3 (§ 24) darf nicht über 
einen Monat dauern und es muß, wenn auf eine längere Strafzeit erkannt worden ist, 
die überschießende Zeit allemal nach Nr. 1 verbüßt werden. 
5) Ausnahmsweise kann gegen Unteroffiziere der strenge Arrest Nr. 1 in Fällen, wo 
nicht zugleich die Degradation eintritt, auch über zwei Monate hinaus angewendet werden; 
es ist jedoch solchenfalls für die über zwei Monate ansteigende Zeit jeden zweiten Tag dem 
Verurtheilten warme Beköstigung zu verabreichen, auch Veranstaltung zu treffen, daß dem- 
selben Gelegenheit gegeben werde, sich die nothwendige Bewegung in frischer Luft zu 
machen. 
6) Wegen diseiplinarisch zu bestrafender Vergehungen können einfache Arreststrafen 
auch auf Stunden verfügt werden. 
33. 
Auswahl unter gleichartigen Strafen. 
1) In Betreff der verschiedenen Vollziehungsarten des strengen und des mittlen 
Arrests (§& 24 bis 26) steht die Wahl dem Untersuchungsgerichte zu. 
2) Dasselbe kann auch die verschiedenen gesetzlichen Vollziehungsarten der zuerkannten 
geschärften Arreststrafe abwechselnd zur Anwendung bringen, vorausgesetzt, daß hierbei 
überall, soviel den strengen Arrest betrifft, die einzelnen Vollstreckungsarten nach §§ 25 und 
32 anwendbar sind. 
3) In Fällen, wo körperliche Züchtigung zulässig ist, hat das erkennende Gericht das 
Maaß und die Art derjenigen Strafe mit auszudrücken, welche dadurch ersetzt werden soll. 
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