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34.
Berücksichtigung der Gesundheit.
Die Anwendung der körperlichen Züchtigung, des Flinten-#2c. Tragens und des strengen
Arrests, ingleichen des mittlen Arrests (§X 26) unter Nr. 2 kann nur stattfinden, sofern
und insoweit der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden solches nach ärztlichem Gutachten
gestattet.
Drittes Capitel.
Von den der Diseiplinargewalt überlassenen Strafen und Maaßregeln.
35.
Umfang der Diseiplinargewalt.
Die Disciplinargewalt der Commandobehörden begreift theils die ohne vorgängige
gerichtliche Untersuchung vorzunehmende Bestrafung leichterer Vergehungen, theils die Ver-
fügung gewisser Dienstmaaßregeln in sich, welche als Folge eintretender Strafen oder sich
zu Schulden gebrachter Vergehungen oder ungeeigneten Betragens im Interesse des Dienstes
nothwendig werden.
Das äußerste Maaß der disciplinarischen Freiheitsstrafen ist im Friedenszustande das
des einmonatlichen einfachen Offiziersarrests und des zweimonatlichen einfachen Arrests bei
Unteroffizieren und Soldaten.
Wenn die Truppe auf den Kriegsfuß gestellt oder, wenn über das Königreich Sachsen
oder einen Theil desselben der Kriegsstand erklärt worden ist, so bleibt dem Könige die be-
sondere Verleihung einer ausgedehnteren Disciplinargewalt vorbehalten.
36.
Diseiplinarstrafen können nur auf solche Militärvergehen Anwendung finden, welche
entweder im gegenwärtigen Gesetzbuche
10 als Diseiplinarvergehen bezeichnet, oder
2) mit einer schon im Mindestbetrage über das Maaß zweimonatlichen einfachen
Arrests hinausgehenden Strafe nicht bedroht und, den vorliegenden Umständen nach,
mit einer dieses Maaß übersteigenden Strafe, nach dem pflichtmäßigen Ermessen
der Commandobehörde, nicht zu ahnden, oder welche
3) ohne ausdrücklich im Gesetze aufgeführt zu sein, dennoch nach § 6 strafbar sind.
In allen diesen Fällen muß jedoch das Vergehen unumwunden eingeräumt oder durch
eigene Wahrnehmung des strafenden Vorgesetzten oder durch auf eigener Wahrnehmung
beruhende Meldung eines anderen für völlig unpartheiisch zu achtenden Oberen außer allem
Zweifel gesetzt sein. «
Entgegengesetzten Falls gehört die Sache zur gerichtlichen Untersuchung.