Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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34. 
Berücksichtigung der Gesundheit. 
Die Anwendung der körperlichen Züchtigung, des Flinten-#2c. Tragens und des strengen 
Arrests, ingleichen des mittlen Arrests (§X 26) unter Nr. 2 kann nur stattfinden, sofern 
und insoweit der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden solches nach ärztlichem Gutachten 
gestattet. 
  
Drittes Capitel. 
Von den der Diseiplinargewalt überlassenen Strafen und Maaßregeln. 
35. 
Umfang der Diseiplinargewalt. 
Die Disciplinargewalt der Commandobehörden begreift theils die ohne vorgängige 
gerichtliche Untersuchung vorzunehmende Bestrafung leichterer Vergehungen, theils die Ver- 
fügung gewisser Dienstmaaßregeln in sich, welche als Folge eintretender Strafen oder sich 
zu Schulden gebrachter Vergehungen oder ungeeigneten Betragens im Interesse des Dienstes 
nothwendig werden. 
Das äußerste Maaß der disciplinarischen Freiheitsstrafen ist im Friedenszustande das 
des einmonatlichen einfachen Offiziersarrests und des zweimonatlichen einfachen Arrests bei 
Unteroffizieren und Soldaten. 
Wenn die Truppe auf den Kriegsfuß gestellt oder, wenn über das Königreich Sachsen 
oder einen Theil desselben der Kriegsstand erklärt worden ist, so bleibt dem Könige die be- 
sondere Verleihung einer ausgedehnteren Disciplinargewalt vorbehalten. 
36. 
Diseiplinarstrafen können nur auf solche Militärvergehen Anwendung finden, welche 
entweder im gegenwärtigen Gesetzbuche 
10 als Diseiplinarvergehen bezeichnet, oder 
2) mit einer schon im Mindestbetrage über das Maaß zweimonatlichen einfachen 
Arrests hinausgehenden Strafe nicht bedroht und, den vorliegenden Umständen nach, 
mit einer dieses Maaß übersteigenden Strafe, nach dem pflichtmäßigen Ermessen 
der Commandobehörde, nicht zu ahnden, oder welche 
3) ohne ausdrücklich im Gesetze aufgeführt zu sein, dennoch nach § 6 strafbar sind. 
In allen diesen Fällen muß jedoch das Vergehen unumwunden eingeräumt oder durch 
eigene Wahrnehmung des strafenden Vorgesetzten oder durch auf eigener Wahrnehmung 
beruhende Meldung eines anderen für völlig unpartheiisch zu achtenden Oberen außer allem 
Zweifel gesetzt sein. « 
Entgegengesetzten Falls gehört die Sache zur gerichtlichen Untersuchung.
	        
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