Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(544 ) 
837. 
Von den nach dem allgemeinen Strafgesetzbuche und den gleichzeitig mit diesem er— 
lassenen Strafgesetzen zu beurtheilenden gemeinen Verbrechen fallen der Disciplinarstraf— 
gewalt unter den § 36 gedachten Voraussetzungen und beziehendlich auf Antrag, soweit 
dieser erforderlich ist, nur folgende Vergehen anheim: 
1) Ehrverletzungen, leichte Körperverletzungen der im Art. 167, Nr. 3 oder Art. 175 
des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Art und andere Ercesse, vorausgesetzt, 
daß diese Vergehungen nur unter Cameraden vorgefallen sind; 
2) Ehrverletzungen (Art. 235 fg.) gegen Civilpersonen, sowie Körperverletzungen 
der vorstehend bezeichneten Art gegen eben dieselben, ingleichen Diebstähle unter 
nahen Verwandten, welche nur auf Antrag der Betheiligten zu untersuchen sind 
(Art. 302), alle diese Vergehungen jedoch nur dann, wenn der Antrag aus- 
drücklich nur auf disciplinarische Ahndung gerichtet wird; 
3)) Einfache Diebstähle (Art. 274, 275, 276), Unterschlagungen (Art. 289 unter 
2 und 3 und 290) und Betrügereien (Art. 285 unter 3), insofern der Werth 
nicht über drei Thaler beträgt; 
4) Fundunterschlagung nach Art. 291, jedoch in den im ersten Satze dieses Artikels 
bemerkten Fällen nur, wenn der Werth nicht über fünf Thaler beträgt; 
5) Entwendung cc. unschätzbarer Gegenstände und widerrechtliche Benutzung fremder 
Sachen (Art. 330); 
6) Geringere Beschädigungen fremden Eigenthums (Art. 335, 336); 
7) Beförderung der Unzucht (Art. 355), widernatürliche Unzucht (Art. 357), sonstige 
Verletzung der Sittlichkeit (Art. 360) und Thierquälerei (Art. 361); 
8) Die nach Art. 1, Abs. 1, sowie Art. 2 und 3 des Gesetzes, die Forst-, Feld-, 
Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 2c. betreffend, zu bestrafenden Entwendungen. 
Geringe polizeiliche Ungebührnisse, welche entweder von einem Militäroberen selbst 
wahrgenommen oder von den Ortsbehörden nur zu diseiplinarischer Abstellung angezeigt 
werden, können ebenfalls disciplinarisch geahndet werden. 
838. 
Disciplinarstrafen. 
Als Disciplinarstrafen können von den im vorstehenden zweiten Capitel aufgeführten 
Strafarten folgende, unter Beobachtung der über ihre Anwendung ertheilten Vorschriften, 
verhangen werden: 
1) einfacher Offiziersarrest (X§ 19) bis zu einem Monate; 
2) strenger Arrest (§§& 24, 25) bis zu sechs und zwanzig Tagen; 
3) mittler Arrest (X 26) bis zu vierzig Tagen;
	        
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