Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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4) einfacher Arrest der Unterofftziere und Soldaten (§& 28) bis zu zwei Monaten; 
5)) Flinten-, Sattel= oder Kugeltragen (§§& 29, 34); 
6) körperliche Züchtigung (§& 30, 31, 34); 
sowie nächstdem noch 
7) zeitliche Degradation der Unteroffiziere, welche Strafe nur die Wirkung hat, daß 
der Degradirte, ohne seiner Stelle verlustig zu werden, auf eine bestimmte, höchstens 
vierwöchentliche Zeit, anstatt des Unteroffiziersdienstes den Dienst der Soldaten zu 
verrichten hat; 
8)) Freiheitsbeschränkungen, durch Anordnung öfterer Visitationen, durch Beschränkung 
der Erlaubniß zum freien Ausgehen, oder durch Stellung unter die speciellere 
Aufsicht eines Unteroffiziers, welcher zugleich die Baarschaft des Bestraften zu ver- 
walten und zu berechnen hat; 
9) Strafbeschäftigungen in den Casernen, Ställen, Schießständen rc. 
Von welchen Commandobehörden diese Strafen und inwieweit solche von den ein- 
zelnen Behörden verfügt werden dürfen, ist im Dienstreglement bestimmt. 
Disciplingrische Verweise sind als Strafen nicht zu betrachten. 
39. 
Andere Disciplinarmaaßregeln. 
Nächstdem sind, als Maaßregeln zu Aufrechthaltung der Diseiplin, gestattet: 
10 bleibende Degradation der Unteroffiziere; 
2)) Versetzung der Soldaten in die zweite Elasse; 
3) Entfernung der Unteroffiziere und Soldaten aus dem Militärdienste; 
4) Entlassung der Offsiere ohne ehrenvollen Abschied. 
840. 
Bleibende Degradation. 
Durch bleibende Degradation wird ein Unteroffizier seiner Stelle und der damit ver— 
bundenen Vorzüge völlig verlustig und unter die einfachen Soldaten, jedoch allezeit in die 
erste Classe derselben, zurückversetzt. Ein in dieser Maaße degradirter Unteroffizier kann, 
sofern nicht wegen späterer ausgezeichneter Dienstleistungen eine Ausnahme durch die oberste 
Commandobehörde zugestanden wird, nur erst nach Ablauf eines Jahres wieder zu einem 
Unteroffiziersposten befördert werden. Sie kann ausgesprochen werden, entweder 
1) durch den Parthei-Commandanten, wenn ein Unteroffizier eines gemeinen Eigen- 
thumsvergehens aus Gewinnsucht oder eines derjenigen Militärverbrechen schuldig 
befunden worden ist, welche im gegenwärtigen Gesetzbuche mit der Degradation be- 
droht sind, oder
	        
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