Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(∆ 546 ) 
2) durch ein nach Vorschrift des Dienstreglements niedergesetztes Disciplinargericht, 
wenn ein Unteroffizier wegen eines unter 1 gedachten Verbrechens, oder auch 
wegen eines anderen Verbrechens, welches, wenn es erwiesen worden wäre, seine 
Autorität bei den Untergebenen, oder sein Vertrauen bei den Vorgesetzten beein- 
trächtigen würde, aus Mangel an vollständigem Beweise der Schuld klagfrei (vergl. 
Art. 302 der allgemeinen Strafproceßordnung) gesprochen worden ist, oder wenn 
er sonst durch seine Aufführung sich des erforderlichen Vertrauens verlustig ge- 
macht hat. 
41. 
Versetzung in die zweite Classe. 
Die Versetzung eines Soldaten in die zweite Classe hat die Wirkung, daß der Soldat 
für die Dauer derselben 
1) unbedingt unter strengere diseiplinarische Aufsicht gestellt und 
2) zur Ablegung seiner etwaigen Ehrenzeichen genöthigt wird, sowie 
3) daß gegen ihn wegen neuer Vergehungen, anstatt der gesetzlich angedrohten Strafe 
oder eines Theils derselben, körperliche Züchtigung angewendet werden kann. 
§ 42. 
Die Versetzung in die zweite Elasse ist der Verfügung des Parthei-Commandanten 
gegen solche Soldaten überlassen, welche wegen gleichartiger Vergehungen bereits wenig- 
stens zweimal, oder wegen nicht gleichartiger wenigstens dreimal, gerichtlich oder disciplina- 
risch bestraft worden sind. 
Wegen Eigenthumsvergehungen aus Gewinnsucht, welche von besonderer Bosheit oder 
Verdorbenheit zeugen, kann sie jedoch auch schon im erstvorkommenden Falle nach erfolgter 
Bestrafung durch den Parthei-Commandanten ausgesprochen werden. 
Auch ist demselben gestattet, einen aus der Militärstrafanstalt wieder entlassenen Sol- 
daten, dessen dortige Aufführung ihn, nach dem Zeugnisse des Commandanten der Anstalt, 
zum Wiedereintritt in die erste Classe (§J 21) nicht geeignet macht, in die zweite zu ver- 
setzen. 
43. 
Wenn außer den im vorigen Paragraphen gedachten Fällen ein Soldat durch seine 
Aufführung dargethan hat, daß er durch die gewöhnlichen Mittel nicht zur Ordnung anzu- 
halten sei, so hat über seine Versetzung in die zweite Classe ein Disciplinargericht zu ent- 
scheiden. 
Ausnahmsweise jedoch darf auch hier die Versetzung in die zweite Elasse durch den 
Parthei-Commandanten in solchen Fällen ausgesprochen werden, wo die Niedersetzung eines 
Diseciplinargerichts mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein würde, die nicht sofortige
	        
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