Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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welche, falls nicht für namentlich ausgezeichnete Fälle etwas Anderes bestimmt ist, bei den 
Anstiftern bis auf die Hälfte, bei den übrigen Theilnehmern bis auf ein Dritttheil derje— 
nigen Strafe ansteigen kann, welche dem Verbrechen, zu dem man sich verbunden hatte, 
im Höchstbetrage angedroht ist. 
850. 
Bestrafung eines Verbrechens im Complott. 
Die Ausführung eines Verbrechens im Complotte begründet im Allgemeinen und, wo 
nicht für bestimmte Verbrechen besondere Vorschriften im Militärstrafgesetzbuche enthalten 
sind, eine erhöhte Strafbarkeit und es kann demgemäß die Strafe der Anstifter bis auf das 
Doppelte, die der übrigen Theilnehmer bis um die Hälfte der ihrer That angedrohten 
Strafe gesteigert werden. 
851. 
Anstifter des Complotts. 
Wer zu einem Complotte verleitet, oder die übrigen Theilnehmer bei Ausführung des 
Complotts angeführt, oder sich sonst bei dem Zustandebringen oder der Ausführung des 
Complotts durch Wort und That hauptsächlich hervorgethan hat, ist als Anstifter zu be— 
trachten. 
Hat an einem Complotte ein Oberer Theil genommen, so ist er dem wirklichen An— 
stifter gleich zu achten und hat gleiche Strafe wie jener verwirkt. Haben mehrere Obere 
an einem Complotte Theil genommen, so trifft den Höchsten im Grade und, bei Gleichheit 
des höheren Grades, den Dienstältesten die Strafe des Anstifters. 
Das Letztere tritt auch in dem Falle ein, wenn das Complott nur aus Militärpersonen 
gleichen Grades bestanden und der Anstifter nicht auszumitteln gewesen ist. 
52. 
Unterlassene Verhinderung eines bebvorstehenden Verbrechens. 
1) Wer von dem Vorhaben eines Militärverbrechens unter Umständen Nachricht erhält, 
wo er diese Nachricht für wahr halten mußte, ist schuldig, unverzüglich die geeigneten 
Schritte zu thun, um die Ausführung desselben durch Anzeige bei dem betreffenden Vorge- 
setzten oder auf jede andere gesetzlich statthafte Weise zu verhindern (vergl. allgemeines 
Strafgesetzbuch Art. 70, Abs. 1). 
Die Verletzung vieser Pflicht zieht, insoweit nicht für einzelne Fälle in diesem Gesetz- 
buche besondere Strafen angedroht sind, mittlen oder strengen Arrest bis zu dreijähriger 
Militärarbeitsstrafe zweiten oder ersten Grades nach sich. 
2) Wenn aber ein Oberer, unter denselben Verhältnissen, ein von einem Niederen 
beabsichtigtes Militärverbrechen nicht verhindert und nicht, wie ihm jedenfalls obliegt, anzeigt, 
so ist die vorstehend bestimmte Strafe in angemessener Weise bis um das Doppelte zu er- 
höhen und kann noch durch Degradation oder Cassation verschärft werden. 
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