Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(550 ) 
3) Obere, welche der unter 2 gedachten Verpflichtung in Bezug auf beabstchtigte ge- 
meine Verbrechen Niederer nicht nachkommen, sind je nach Verschiedenheit der Fälle mit 
den im zweiten oder dritten Absatze Art. 70 des allgemeinen Strafgesetzbuchs bestimmten 
Strafen zu belegen. 
853. 
Unterlassene Anzeige begangener Verbrechen. 
Obere, welche es unterlassen haben, die von Niederen begangenen Verbrechen bei er— 
langter Kenntniß anzuzeigen, sind mit Arrest oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis 
zu zwei Jahren zu bestrafen (vergl. jedoch 8 141). 
Wenn aber ein Oberer wußte, daß statt des ihm bekannten Thäters ein Unschuldiger 
deshalb in Untersuchung sich befinde oder Strafe verbüße und er die Anzeige des wahren 
Thäters dennoch unterlassen hat, so ist die vorstehend bestimmte Strafe in angemessener 
Weise, nach Befinden bis auf das Doppelte, zu erhöhen. 
854. 
Die in den vorstehenden Paragraphen bestimmten Strafen treten gegen Obere auch 
dann ein, wenn dieselben unter den im Art. 72 des allgemeinen Strafgesetzbuchs erwähn— 
ten Verhältnissen Verbrechen Niederer zu verhindern oder anzuzeigen unterlassen haben. 
Dagegen ist in dem § 52 unter 1 gedachten Falle höchstens bis auf die Hälfte der 
daselbst angedrohten Strafe zu erkennen, wenn die Verhinderung oder Anzeige eines Mili- 
tärverbrechens lediglich aus den in dem vorgenannten Artikel angeführten Rücksichten unter- 
blieben ist. 
55. 
Rückfall. 
Zu den Strafen, welche eine Erhöhung der gesetzlich verwirkten Strafe wegen Rück- 
falls begründen, sind auch disciplinarische Strafen zu zählen. 
856. 
Gleichartige Verbrechen. 
Als gleichartige Verbrechen sind, außer den im allgemeinen Strafgesetzbuche Art. 83 
als solche bezeichneten, für Militärpersonen insbesondere noch die nachstehend unter einer 
und derselben Ziffer benannten zu betrachten: 
1) die im Cap. 3 des zweiten Theils des Militärstrafgesetzbuchs aufgeführten Ver— 
brechen wider die Subordination; 
2) die Cap. 4 erwähnten, aus einem Mißbrauche des Dienstverhältnisses gegen Unter— 
gebene hervorgegangenen Verbrechen; 
3) die in den 99 171, 172, 173 und 174 aufgeführten Verbrechen im Wach- 
dienste und auf Posten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.