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A 13) Verordnung,
die Publication des von der deutschen Bundesversammlung am 13ten Juli 1854
in Betreff des Vereinswesens gefaßten Beschlusses betreffend;
vom 30sten Januar 1855.
Wön, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachser
2c. 7c. 2.
verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in ihrer Sitzung am
1 3ten Juli 1854 in Betreff des Vereinswesens folgender Beschluß gefaßt worden ist:
„Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint,
allgemeine Grundsätze für das Vereinswesen in den sämmtlichen deutschen Bundes-
staaten aufzustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über
nachstehende Bestimmungen vereinigt:
&ä1. In allen deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet
werden, die sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der
Bundes= und Landesgesetzgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ordnung
und Sicherheit nicht gefährden.
§& 2. Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anord-
nungen treffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereins so-
wohl im Beginne als im Laufe seiner Eristenz und Wirksamkeit, Kenntniß nehmen
zu können.
3. In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige
Vereine nicht nach Maaßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt sind,
oder doch einer für jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeitlichen Genehmig-
ung bedürfen, die betreffende Staatsregierung sich in der Lage befinden, nach
Maaßgabe der Umstände, besondere vorübergehende Beschränkungen und Verbote
erlassen zu können.
#4. Allgemein sind für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur
Geltung zu bringen:
1) Minderzjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht
betheiligen;
2) jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft.
65. In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht
zustehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer be-